Am 1. Mai 2014 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung in Kraft. Die Novellierung bringt eine Reihe wichtiger Änderungen, vor allem rund um den Energieausweis.
Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel: "Die Energiewende bewältigen heißt vor allem, den Energieverbrauch gerade im Gebäudebereich zu senken sowie Verbraucherinnen und Verbraucher für die große Bedeutung der Energieeffizienz zu sensibilisieren. Hierzu leistet die jetzt in Kraft tretende Novellierung der Energieeinsparverordnung einen wesentlichen Beitrag."
Bundesbauministerin Barbara Hendricks: "Die energetischen Anforderungen an Neubauten werden mit Wirkung ab 2016 deutlich angehoben, bleiben aber für den privaten Bauherren vertretbar. Dieser wichtige Schritt hin zum Niedrigstenergiehaus ist ein weiterer Baustein für unsere ambitionierte Klimaschutzpolitik. Der Energieausweis wird mit dieser Novelle zur verbindlichen energetischen Visitenkarte jedes Gebäudes."
Die Neuregelungen stärken die Aussagekraft von Energieausweisen und erweitern bzw. verdeutlichen die Pflichten bei Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, um die Transparenz auf dem Immobilienmarkt zu verbessern. Neue Energieausweise für Wohngebäude enthalten künftig auch die Angabe von Energieeffizienzklassen und müssen spätestens bei der Besichtigung eines Kauf- oder Mietobjekts vorgelegt werden. Nach Vertragsabschluss erhält der Käufer oder der neue Mieter eine Kopie des Dokuments.
Neues Recht gilt künftig auch für Immobilienanzeigen. Wer zum Zeitpunkt der Aufgabe der Anzeige bereits einen Energieausweis hat, muss in die Anzeige bestimmte energetische Angaben aus dem Ausweis aufnehmen.
Ein weiteres Kernelement der Novellierung ist die Verschärfung der Effizienzstandards für Neubauten um durchschnittlich 25 Prozent ab dem 1. Januar 2016. Diese Neubaustandards sind ein notwendiger, wirtschaftlich vertretbarer Schritt hin zum Niedrigstenergiegebäude. Europarecht bestimmt, dass ab 2021 alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden müssen (neue Behördengebäude schon ab 2019).
Schließlich müssen ab 2015 ineffiziente Heizkessel nach 30 Betriebsjahren stillgelegt werden. Dies betrifft nicht so genannte Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel. Ausnahmen gibt es für viele selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhäuser.