Erstmals Fahrverbote auf der Grundlage des Ozongesetzes

12.08.1998
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 118/98 S
Thema: Klimaschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

"Mit dem Ozongesetz hat die Bundesrepublik Deutschland weltweit die schärfste Regelung verabschiedet, nach dem bei Ozonspitzenwerten automatisch flächendeckend Fahrverbote für stark emittierende Kraftfahrzeuge verhängt werden. Damit wird einem weiteren Anstieg von Ozonspitzenwerten gegengesteuert. Ich weise allerdings noch einmal darauf hin, daß das Ozongesetz nicht die einzige und nicht die wichtigste Maßnahme zur Reduzierung von Ozonvorläufersubstanzen ist. Die Bekämpfung bodennahen Ozons erfordert in erster Linie langfristig wirkende Maßnahmen. Zahlreiche Regelungen sind auf Bundesebene zur Verminderung der Vorläufersubstanzen bereits erlassen worden, wie z. B. die Abgasregelungen für Kfz und die emissionsbezogene Kfz-Steuer. Die neue Kfz-Steuer zeigt bereits beachtliche Erfolge. Nach den Zulassungsdaten des Kraftfahrtbundesamtes liegen die Anteile der besonders emissionsarmen Fahrzeuge an den Neuzulassungen von Pkw in den Monaten Mai und Juni 1998 bei 65,7 Prozent. Diesen Weg müssen wir weiter gehen und die bestehenden Regelungen weiterentwickeln." Dies erklärte Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel heute anläßlich der in vier Bundesländern verhängten Fahrverbote auf der Grundlage des Ozongesetzes.

Voraussetzungen für die Verhängung von Fahrverboten

Die bundeseinheitliche Sommersmog-Regelung, die Bestandteil des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes geworden ist, sieht Fahrverbote für hoch emittierende Kraftfahrzeuge vor, wenn an mindestens drei Meßstationen im Bundesgebiet, die mehr als 50 km und weniger als 250 km voneinander entfernt sind, ein Stundenmittelwert von 240 Mikrogramm/m3 Luft erreicht wird und dieser Wert auch am nächsten Tag im Bereich dieser Meßstationen zu erwarten ist.

Die Fahrverbote gelten jeweils großräumig in dem Bundesland, in dem mindestens zwei dieser drei Meßstationen liegen. Für Fahrverbote in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sowie im Saarland genügt es, da nur eine dieser drei Meßstationen in dem betreffenden Bundesland oder in einem angrenzenden Landkreis liegt. Diese Zusatzregelung stellt u.a. sicher, daß die hohen Schadstoffrachten aus Großstädten auch dort reduziert werden. Umgekehrt können Gebiete, die zur Entstehung der Ozonbelastung nicht oder nur unwesentlich beitragen, vom Fahrverbot ausgenommen werden.

Ausnahmeregelungen

Vom Fahrverbot ausgenommen sind Fahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß, die in den Zulassungspapieren an sogenannten Emissionsschlüsselnummern zu erkennen sind. Dies sind:

- Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t mit folgenden Emissionsschlüsselnummern (siehe 5. und 6. Stelle zu Ziffer 1 der Fahrzeug- und Aufbauart) und Klartextangaben in Ziffer 1 der Fahrzeug- und Aufbauart sowie ggf. in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins:

01 SCHADSTOFFARM

02 BED.SCHADST.ARM C/XXIII

03 SCHADSTOFFARM E1)

11 SCHADSTOFFARM E1

12 BES.SCHADST.ARM 0,08

13 BES.SCHADSTOFF.ARM El 0,08

14 SCHADSTOFFARM E2

16 SCHADSTOFFARM E2, 8.1

17 93/59/EWG, ANH. I 8.3

18 S-ARM: 93/59/EWG I

19 S: 93/59/EWG II

20 S: 93/59/EWG III

21 S-ARM E2, G: 92/97/EWG

22 S-ARM: 93/59/I, G: 92/97

23 S: 93/59/II, G: 92/97/EWG

24 S: 93/59/III, G: 92/97/EWG

25 SCHADSTOFFARM EURO 2

26 S-ARM EURO 2, G: 92/87

1)Nur bei Fahrzeugen mit einem Hubraum über 2000 cm3

- Kraftfahrzeuge (außer Personenkraftwagen sowie Wohnmobile bis 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht) mit folgenden Emissionsschlüsselnummern (siehe 5. und 6. Stelle zu Ziffer 1 der Fahrzeug- und Aufbauart) und Klartextangaben in Ziffer 1 der Fahrzeug- und Aufbauart sowie ggf. in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins:

10 SKL: S1

11 SKL: S1, GKL: G1

12 SKL: S1, GKL: G1 OEST

20 SKL: S2

21 SKL: S2, GKL: G1

22 SKL: S2, GKL: G1 OEST

30 93/59/EWG I

31 93/59/I, GKL: G1

32 93/59/I, GKL: G1 OEST

40 93/59/EWG II

41 93/59/II, GKL: G1

42 93/59/II, GKL: G1 OEST

50 93/59/EWG III

51 93/59/III, GKL: G1

52 93/59/III, GKL: G1 OEST

60 94/12/EG(M)

61 94/12/EG(M), GKL: G1

- Kraftfahrzeuge mit der Antriebsarten-Schlüsselnummer (zu Ziffer 5) und der Klartextangabe zu Ziffer 5:

07 ELEKTRO

Außerdem sind gemäß Übergangsvorschrift Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Dieselfahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Wohnmobile bis 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht) für 60 Monate, beginnend mit dem Tage, an dem sie erstmals in den Verkehr gekommen sind, von Fahrverboten ausgenommen.

Darüber hinaus sieht die Sommersmog-Regelung u.a. folgende allgemeine Ausnahmen vor:

- Öffentlicher Personennahverkehr,

- Taxen,

- Kranken- und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung,

- Kraftfahrzeuge von bzw. für Behinderte, die einen Ausweis mit dem Zeichen "aG", "H" bzw. "Bl" besitzen,

- Fahrten von Berufspendlern von und zur Arbeitsstätte und Fahrten zum und vom Urlaubsort, die anders in zumutbarer Weise nicht durchgeführt werden können,

- unaufschiebbare Fahrten im Bereich der Landwirtschaft,

- Müllfahrzeuge,

- Feuerwehr, Polizei und Bundesgrenzschutz,

- Militärfahrzeuge.

Die Straßenverkehrsbehörden der Länder können auch Einzelfall-Ausnahmen u.a. für besonders dringliche Fahrten des Wirtschaftsverkehrs sowie für die Benutzung von motorisierten Zweirädern mit geringem Schadstoffausstoß gewähren. Grundsätzlich sind Motorräder, Mopeds und Mofas wegen ihrer sehr hohen Kohlenwasserstoffemissionen vom Ozon-Fahrverbot erfaßt.

Vollzug des Ozongesetzes

Die Landesregierungen sind für die Durchführung des Gesetzes verantwortlich. Sie bestimmen u.a., bei welchen Stellen die Ausnahme-Plaketten zu erhalten sind und welche Fahrten von Berufspendlern und von Urlaubern in zumutbarer Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden können. Dies setzt die Kenntnis der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten voraus und wurde deshalb nicht auf Bundesebene geregelt. Informationen sind in der Regel bei der örtlich zuständigen Stra8enverkehrsbehörde zu erhalten.

Die Landesbehörden haben die Höhe des Bußgeldes festlegt, das bei Mißachtung der Fahrverbote zu zahlen ist. Es liegt zur Zeit bei 80 DM.

12.08.1998 | Pressemitteilung 118/98 S | Klimaschutz
https://www.bmuv.de/PM504
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