Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf einer Verordnung zum Erlaß von Vorschriften auf dem Gebiet des Artenschutzes beschlossen. Die Novelle der Bundesartenschutzverordnung wurde durch Anpassungen an das neue Bundesnaturschutzgesetz (Umsetzung der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelschutzrichtlinie) und durch Änderungen im europäischen Artenschutzrecht erforderlich. So sind zum Beispiel sämtliche Vorschriften über die Beschränkung der Ein- und Ausfuhr besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten im deutschen Recht entfallen, da dies nun weitgehend durch die europäische Artenschutzverordnung geregelt wird. Angepaßt wurden in der Bundesartenschutzverordnung auch bestimmte Regelungsbereiche, die nunmehr im Bundesnaturschutzgesetz selbst ganz oder teilweise geregelt sind, so enthält das Gesetz z. B. Vorschriften über die Vermarktung gezüchteter Wirbeltiere oder die Unterschutzstellung von bestimmten Arten.
Der Entwurf will auch bürokratische Hemmnisse abbauen, wo dies artenschutzfachlich vertretbar ist. So sieht der Verordnungsentwurf die Beschränkung der Meldepflicht auf die streng geschützten, d.h. vom Aussterben bedrohte Wirbeltierarten vor. Für die weniger gefährdeten Arten, die gesetzlich nur als besonders geschützte Arten (z. B. einige Papageienarten) ausgewiesen sind und die nach der Neuregelung gekennzeichnet werden müssen, tritt an die Stelle der Meldepflicht eine Kennzeichnungsmitteilung.
Mit der neu vorgeschlagenen detaillierten Regelung zur Kennzeichnung bestimmter lebender Säugetiere, Vögel und Reptilien soll die Identität geschützter Tiere, d. h. ihre Zuordnung zu bestimmten amtlichen Papieren, sichergestellt und damit der illegale Handel mit geschützten Tierarten weiter erschwert werden. Die Bundesregierung entspricht damit auch den Forderungen nach entsprechenden Regelungen des Bundestages und Bundesrates.
Künftig müssen nach dem Entwurf bestimmte lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien bei Beginn der Haltung bereits mit einem Kennzeichen versehen werden. Bei Vogelarten wird als Kennzeichen primär der Fußring, bei anderen Arten der Transponder (implantierbarer Mikrochip) vorgeschrieben. Unter bestimmten Bedingungen sind auch andere Identifizierungsmethoden wie z. B. die Zeichnung oder das Foto eines Tiers oder eines Tierteils (z. B. Schuppenmuster) oder auch molekulargenetische Methoden zulässig. Um Doppelkennzeichnungen zu vermeiden, ist eine Anpassung der Psittakoseverordnung vorgesehen, die die Kennzeichnung von Papageien und Sittichen zum Schutz vor den Vogelseuchen Psittakose und Ornithose regelt.
Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Die Änderung der Bundesartenschutzverordnung ist ein gelungenes Beispiel für die enge Einbeziehung von Verbänden bei der Vorbereitung einer Verordnung. Wie ein von der Regelung erfaßtes Säugetier, ein Vogel oder Reptil zu kennzeichnen ist, ist im einzelnen bis zur Ringgröße genau geregelt. Bei der Ausarbeitung der entsprechenden Listen konnte ich zurückgreifen auf Vorschläge, die entsprechende Fachverbände aufgrund ihrer Erfahrungen vorgelegt haben. Auch bei der Durchführung der Verordnung ist eine Mitwirkung von Verbänden vorgesehen. Die Ausgabe von Ringen und Transpondern erfolgt nach meinem Vorschlag durch vom BMU anzuerkennende Verbände. Damit werden die zuständigen Artenschutzbehörden von Bund und Ländern von entsprechenden Aufgaben wirkungsvoll entlastet."