Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Neuregelung des Emissionshandels

16.02.2011
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 028/11
Thema: Klimaanpassung
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Norbert Röttgen
Amtszeit: 28.10.2009 - 22.05.2012
17. Wahlperiode: 28.10.2009 - 17.12.2013
EU-Emissionshandels-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt

EU-Emissionshandels-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf einer Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) verabschiedet. Mit der TEHG-Novelle sollen weitreichende Änderungen der EU-Emissionshandels-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. "Der Emissionshandel ist das zentrale Instrument zur Reduzierung von Treibhausgasen. Der Entwurf der TEHG-Novelle macht den Emissionshandel in Deutschland fit für die kommende Handelsperiode. Ab 2012 werden mehr als 2.000 Anlagen und 200 Fluggesellschaften am Emissionshandel teilnehmen. Mit dem Entwurf der TEHG-Novelle haben wir das Emissionshandelsrecht in Deutschland sinnvoll fortentwickelt und die Gestaltungsspielräume der Emissionshandels-Richtlinie genutzt, um Erleichterungen für Kleinanlagen zu schaffen", so Bundesumweltminister Norbert Röttgen.

Nach europäischem Recht werden ab dem Jahr 2012 der Luftverkehr und ab 2013 weitere emissionsintensive Industriebranchen in den Emissionshandel einbezogen. Die Gesamtemissionsmenge für alle emissionshandelspflichtigen Anlagen sinkt ab 2013 kontinuierlich um 1,74 Prozent pro Jahr. Damit wird der Emissionshandel zwischen 2013 und 2020 den größten Beitrag zur Treibhausgasminderung in Europa leisten. Die langfristige Festlegung des Emissionsbudgets schafft für die Teilnehmer am Emissionshandel einen verlässlichen Rahmen und erhöht die Investitionssicherheit.

Der Emissionshandel wird außerdem ab 2013 europaweit stärker harmonisiert. Das betrifft vor allem die Regeln für die kostenlose Zuteilung der Emissionszertifikate und für die Versteigerung. Bisher konnten die 27 Mitgliedstaaten jeweils eigene Regeln für die kostenlose Zuteilung festlegen. Für die Zeit ab 2013 werden für alle Mitgliedstaaten einheitliche EU-Zuteilungsregeln Grundlage für die Zuteilung sein. Dabei berechnet sich die Zuteilungsmenge für die meisten Anlagen auf der Basis anspruchsvoller Emissionswerte, so genannter Benchmarks.

"Die EU-Zuteilungsregeln werden ab 2013 die bislang bestehenden Wettbewerbsverzerrungen beseitigen. Bei gleichen Zuteilungsregeln für alle sind in Zukunft die effizientesten Unternehmen im Vorteil. Das ist eine Chance, aber auch eine Herausforderung für die deutsche Wirtschaft, sich im Wettlauf um die effizientesten Technologien weiterhin an der Spitze zu behaupten", sagte Bundesumweltminister Norbert Röttgen.

Für die Produktion von Strom wird es ab 2013 keine kostenlosen Emissionszertifikate mehr geben. Kraftwerksbetreiber müssen also die benötigten Emissionszertifikate zukaufen. Eine Begründung für Anhebungen der Strompreise ist dies jedoch nicht, da die Kraftwerksbetreiber bereits seit 2005 die Preise der Emissionszertifikate vollständig an die Stromkunden weitergeben, auch wenn sie diese Zertifikate kostenlos erhalten haben. Ab 2013 werden deshalb in Deutschland jährlich etwa fünfmal so viele Emissionszertifikate versteigert wie in der laufenden Handelsperiode (2008-2012). Die Erlöse aus den Versteigerungen werden zu weit mehr als 90 Prozent für den nationalen und internationalen Klimaschutz und für Maßnahmen zur Umsetzung des Energiekonzepts eingesetzt.

Die verstärkte Harmonisierung des EU-Emissionshandels ab 2013 verringert den Bedarf an besonderen nationalen Regelungen. Daher dient der Entwurf der TEHG-Novelle insbesondere dazu, die Regeln des EU-Emissionshandels in das deutsche Rechtssystem einzufügen und den Vollzug des Gesetzes zu regeln. Dabei werden die Vollzugszuständigkeiten von Bund und Ländern eindeutiger zugeordnet als bisher. So soll der gesamte Bereich der Emissionsüberwachung zukünftig von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt vollzogen werden. Diese bundeseinheitliche Überwachung der Emissionsberichterstattung stellt sicher, dass für alle Unternehmen in Deutschland beim Emissionshandel die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten.

Für Kleinanlagen sieht der Entwurf Erleichterungen vor. So können Betreiber von Anlagen mit CO2-Emissionen von weniger als 25.000 Tonnen pro Jahr einen Antrag auf Befreiung vom Emissionshandel stellen, wenn sie sich verpflichten, gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsreduzierung durchführen.

16.02.2011 | Pressemitteilung Nr. 028/11 | Klimaanpassung
https://www.bmuv.de/PM4843
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