Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:
Seit dem 1. Juli ist das in der FCKW-Vebots-Verordnung vom 06.05.1991 enthaltene Verbot für FCKW als Kältemittel (R 12) in Altanlagen auf Grund der Bekanntmachung des Umweltbundesamtes vom Dezember 1995, das spätestens ab 1. Juli 1998 Ersatzkältemittel (R 22 und R 134a) auch in Altanlagen nach dem Stand der Technik einsetzbar sind, wirksam. R 12 darf für den Einsatz in Kälte- und Klimaanlagen nicht mehr hergestellt werden, nicht mehr in den Verkehr gebracht und nicht mehr verwendet werden. Insbesondere darf R 12 seit dem 01. Juli 1998 auch nicht mehr z. B. bei vorkommenden Leckagen in die Kälteanlage nachgefüllt werden. Gleiches gilt für das Bereithalten oder Lagern des Kältemittels.
Parlamentarischer Staatssekretär Walter Hirche: "Obwohl intakte Altanlagen nach dem 01. Juli 1998 noch weiter betrieben werden dürfen, appelliere ich an die Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen im gewerblichen Bereich, die noch mit FCKW R 12 betrieben werden, diese umgehend umzurüsten. Durch diese Maßnahme kann jeder einzelnen Betreiber dazu beitragen, daß das in den Kälte- und Klimaanlagen vorhandene R 12 nicht in die Atmosphäre entweicht und die Ozonschicht schädigt. Diese Umstellungsmaßnahme dient zugleich dem betrieblichen Interesse der Unternehmen. Denn nur durch rechtzeitige Umrüstung können unplanmäßige Stillstandszeiten mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schäden vermieden werden."
Verstöße gegen die Verordnung sind strafbar. Das Bundesumweltministerium wird die Länder um eine verstärkte Überwachung der Anlagen bitten.