Deutschland hat Århus-Konvention gezeichnet

28.12.1998
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 172/98 S
Thema: Wirtschaft
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
14. Wahlperiode: 27.10.1998 - 22.10.2002
Trittin: Wichtiger Schritt für mehr Transparenz und bessere Mitwirkungsrechte im Umweltschutz

Trittin: Wichtiger Schritt für mehr Transparenz und bessere Mitwirkungsrechte im Umweltschutz

Die Bundesrepublik hat in der vergangenen Woche am Sitz der Vereinten Nationen in New York die UN/ECE-Konvention über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, die sogenannte Århus-Konvention, gezeichnet.

Bundesumweltminister Jürgen Trittin: "Die Zeichnung der Århus-Konvention ist ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz behördlicher Entscheidungen sowie bessere Beteiligungsrechte und Rechtsschutzmöglichkeiten von Bürgern und Verbänden im Umweltschutz. Damit wird auch die Einbindung der Öffentlichkeit in die Vorbereitung wichtiger umweltbezogener Entscheidungen verbessert. Die Stärkung der Bürgerrechte gehört zu den ausdrücklichen Zielen, die die Regierung in der Koalitionsvereinbarung festgeschrieben hat. Die ökologische Modernisierung braucht eine bürgernahe, transparente Verwaltung."

Die Århus-Konvention wurde anläßlich der 4. Paneuropäischen Umweltministerkonferenz, die vom 23. bis 25. Juni 1998 in Århus (Dänemark) stattfand, bereits von 35 Mitgliedstaaten der ECE sowie der Europäischen Gemeinschaft gezeichnet. Als einziger EU-Mitgliedsstaat hatte Deutschland die Konvention dort nicht gezeichnet.

Inhaltlich gliedert sich die Konvention in drei Schwerpunkte:

1. Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt (Artikel 2 bis 5):

Artikel 2 bis 5 der Århus-Konvention regeln Inhalt und Umfang des Anspruchs eines jeden Bürgers gegenüber Behörden auf Informationen über die Umwelt. Die Regelungen der Konvention gehen über die bestehende EG-Umweltinformationsrichtlinie hinaus, die in Deutschland durch das Umweltinformationsgesetz umgesetzt worden ist. Der Informationsanspruch besteht nach der Konvention gegenüber jeder Behörde, nicht nur gegenüber denen mit umweltbezogenen Aufgaben. Darüber hinaus werden die Vertragsstaaten verpflichtet, auch ohne entsprechenden Antrag bestimmte Umweltinformationen zugänglich zu machen.

2. Öffentlichkeitsbeteiligung bei einzelnen Vorhaben, Plänen, Programmen und Politiken sowie beim Erlaß von Rechtsnormen (Artikel 6 bis 8, Anhang I):

Im Rahmen der "zweiten Säule" befaßt sich die Konvention mit der Öffentlichkeitsbeteiligung und zwar zunächst im Hinblick auf die Zulassung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen (insbesondere Industrieanlagen, Infrastrukturprojekte sowie sonstige raumbedeutsame Vorhaben), die in einem Anhang aufgelistet sind. Dabei schreibt die Konvention im einzelnen vor, auf welche Weise die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind diese Regelungen grundsätzlich bereits durch das geltende deutsche Recht abgedeckt. Darüber hinaus ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitung umweltbezogener Pläne, Programme und Politiken vorgesehen. Die Konvention enthält dazu allgemeine Vorgaben sowie zusätzlich Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Vorbereitung bestimmter umweltbezogener Rechtsnormen. Diese Regelungen haben überwiegend empfehlenden Charakter.

3. Zugang zu Gerichten (Artikel 9):

Beim Zugang zu den Gerichten regelt die Konvention Widerspruchsverfahren und Klagerechte für Einzelpersonen und Umweltverbände im Falle der Verweigerung des Informationszugangs, bei Entscheidungen, die der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen, sowie bei Verstößen gegen umweltrechtliche Vorschriften allgemein.

Die Umsetzung der Konvention erfolgt national durch Gesetz, dem der Bundesrat zustimmen muß. Die Bundesrepublik Deutschland wird - in enger Abstimmung mit ihren Partnern in der Europäischen Union - ratifizieren, sobald das deutsche Recht die Erfordernisse der Konvention erfüllt. Da die Europäische Gemeinschaft die Århus-Konvention bereits gezeichnet hat und Anpassungen bei betroffenen EG-Richtlinien (z. B. Umweltinformationsrichtlinie) vorbereitet, werden im Rahmen des deutschen Umsetzungsprozesses diese Veränderungen zu berücksichtigen sein.

Bundesumweltminister Jürgen Trittin: "Es ist ein Verdienst der neuen Bundesregierung, daß die Zeichnung der Århus-Konvention vor Ablauf der Frist doch noch erfolgen konnte. Damit wurde eine drohende europäische und internationale Isolierung Deutschlands in letzter Minute vermieden. Die Diskussion über mehr Informationsrechte der Bürger sowie über eine bessere Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in Deutschland wird durch die Zeichnung der Konvention maßgebliche Impulse erhalten."

28.12.1998 | Pressemitteilung 172/98 S | Wirtschaft
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