Bundesumweltministerium: PR-Aktion von Greenpeace in der Nordsee ist rechtswidrig

18.08.2008
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 174/08
Thema:
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Sigmar Gabriel
Amtszeit: 22.11.2005 - 28.10.2009
16. Wahlperiode: 22.11.2005 - 28.10.2009

Zum Einbringen von Steinen in die Nordsee durch den Umweltverband Greenpeace erklärt ein Sprecher des Bundesumweltministeriums:

"Das Einbringen von Steinen durch Greenpeace in die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland im Meeresschutzgebiet "Sylter Außenriff" vor Sylt ist eine rechtswidrige Handlung. Sie fällt unter das ausdrückliche Verbot nach dem Hohe-See-Einbringungsgesetz, Abfälle und sonstige Stoffe und Gegenstände in die Hohe See einzubringen. Darauf ist Greenpeace bereits frühzeitig vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hingewiesen worden.

Die Aktion ist darüber hinaus naturschutzpolitisch unseriös und erkennbar eine substanzlose PR-Aktion. Kein anderer EU-Mitgliedstaat ist bei der Meldung und Ausweisung von Meeresschutzgebieten so weit wie Deutschland, das rund ein Drittel seiner AWZ-Fläche als Natura-2000-Gebiete nach Brüssel gemeldet hat. Für diese Vorreiterrolle hat Deutschland im vergangenen Jahr einen Meeresumweltpreis der Umweltstiftung WWF erhalten.

Die Bundesregierung bereitet derzeit konkrete Naturschutzgebietsverordnungen für diese FFH-Gebiete in der AWZ vor. Über fischereiliche Beschränkungen muss abschließend der EU-Fischereirat entscheiden. Über den Sand- und Kiesabbau entscheiden die Länder."

Zum Hintergrund:

Deutschland ist nach wie vor das einzige Land, in der Europäischen Union, das umfassend Schutzgebiete auf dem Meer in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) für alle nach den europäischen Naturschutzrichtlinien zu schützenden Lebensraumtypen und Arten festgelegt hat. Im Mai 2004 wurden 31 Prozent der AWZ, also des küstenfernen Bereichs jenseits der 12-Seemeilen-Zone, als Beitrag zum europäischen Schutzgebietsnetz Natura 2000 dem Naturschutz zur Verfügung gestellt.

Geschützt werden 25 Vogelarten vor allem aus den Gruppen der Seetaucher und Meeresenten, die drei Meeressäugetierarten Schweinswal, Kegelrobbe und Seehund sowie sechs wandernde Fischarten. Entscheidend für den Schutz der Arten ist vor allem auch der Erhalt der für sie existentiellen Lebensräume "Sandbänke" und "Riffe".

Während die zwei Vogelschutzgebiete bereits im Jahr 2005 als Naturschutzgebiete ausgewiesen wurden, ist die Voraussetzung bei den FFH-Gebieten erst durch die Festlegung der acht FFH-Gebiete durch die Europäische Kommission Ende 2007 als so genannte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung geschaffen worden. Die Bundesregierung hat nunmehr sechs Jahre Zeit, um die nationale Unterschutzstellung durchzuführen.

Das BMU ist dabei, Maßnahmen zu entwickeln, um die negativen Auswirkungen bestimmter Fischereipraktiken, wie der Grundschleppnetzfischerei (Benthos) oder auch der Stellnetzfischerei (Seevögel und Schweinswale), auf sensible marine Arten und Lebensräume zu minimieren. Hierzu hat das BMU bereits im Jahre 2006 den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) in Kopenhagen beauftragt, unter Mitwirkung aller Betroffener die Auswirkungen der Fischerei auf die Schutzgüter in allen marinen Natura-2000-Gebieten in der deutschen AWZ zu untersuchen und auf wissenschaftlicher Grundlage Vorschläge für die zu erstellenden Managementpläne zu erstellen. Im November dieses Jahres sollen auf einem internationalen Symposium in Stralsund die Ergebnisse öffentlich vorgestellt und diskutiert werden. Danach gilt es, diese Maßnahmen unter Mitwirkung aller Betroffenen zu konkretisieren. Vor einer möglichen Beschränkung fischereilicher Aktivitäten stehen aber noch ein Konsultationsverfahren und die Abstimmung mit der Europäischen Kommission und den betroffenen Mitgliedsstaaten, deren Fischer in diesen Gebieten Fischerei ausüben.

Grundsätzlich flächendeckende Verbote sind nach Ansicht des BMU weder sachgerecht noch erforderlich. Es muss detailliert festgelegt werden, welche Maßnahmen wo ergriffen werden müssen. Die Akzeptanz aller Betroffenen ist für einen wirksamen und dauerhaften Schutz dieser empfindlichen Ökosysteme im Meer äußerst wichtig.

Ein flächendeckendes Verbot des Sand- und Kiesabbaus in den großräumigen Meeresschutzgebieten ist ebenfalls weder sachgerecht noch erforderlich. Die nach der Meldung als FFH-Gebiete erfolgten Abbaugenehmigungen werden auch vom BMU kritisch gesehen. Dennoch muss auch hier jeweils im Einzelfall im Rahmen der durch die FFH-Richtlinie zur Verfügung stehenden Instrumente berücksichtigt werden, ob relevante Schutzgüter durch eine Nutzung erheblich beeinflusst werden oder nicht. Über die Genehmigung dieser Maßnahmen entscheidet das Niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, das bezüglich des Sylter Außenriffs im Auftrag des Landes Schleswig-Holstein tätig ist.

18.08.2008 | Pressemitteilung Nr. 174/08
https://www.bmuv.de/PM3904
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