Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen feiert Geburtstag: Heute vor 35 Jahren, am 3. März 1973 wurde das Abkommen geschlossen, um der zunehmenden Bedrohung der Pflanzen- und Tierwelt durch den internationalen Handel zu begegnen. Seitdem hat es sich zu einem der effektivsten Instrumente im Kampf gegen den Artenschwund entwickelt. Mittlerweile sind dem Abkommen 171 Staaten beigetreten.
In Deutschland ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA, englisch CITES) bereits seit dem 20. Juni 1976 in Kraft. Deutschland hat seit seinem Beitritt eine Vielzahl von grundlegenden Entscheidungen zum Schutz bedrohter Arten vorbereitet, etwa zum Schutz gefleckter Raubkatzen, Süßwasserschildkröten, einiger Tropenholz- und Heilpflanzenarten oder der Störe, die durch den Kaviarhandel bedroht sind.
Entscheidend für die künftige Wirksamkeit des Übereinkommens ist, dass der Artenschutz nicht nur bereits seltene Arten erfasst, sondern auch in den verschiedenen wirtschaftlichen Handelssektoren stärker verankert wird. Auf der letzten Artenschutzkonferenz im Juni 2007 in Den Haag wurde deshalb auf Initiative der deutschen EU-Ratspräsidentschaft ein verbindlicher Aktionsplan für den Handel mit drei südamerikanischen Hölzern, darunter das häufig gehandelte tropische Zedernholz, vereinbart. Die Ursprungsländer verpflichten sich, die Bestände der Baumarten detailliert zu erfassen und Handelsdaten vorzulegen. Auf der nächsten Vertragsstaatenkonferenz sollen Maßnahmen zum Erhalt und naturverträglichen Nutzung dieser Hölzer beschlossen werden. Ferner wurde der europäische Aal in Anhang II aufgenommen mit dem Ziel, den bestandsbedrohenden Export von Glasaalen in asiatische Länder zu begrenzen.
Durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen werden heute rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten geschützt. Das Übereinkommen enthält drei Anhänge, in denen die gefährdeten Arten nach dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit gestaffelt aufgelistet sind. In jeder Kategorie gelten unterschiedliche Handelsbeschränkungen. Für Arten des Anhangs I gilt ein weitgehendes Handelsverbot, während Arten der Anhänge II und III unter bestimmten Bedingungen mit den entsprechenden Genehmigungen gehandelt werden dürfen. In der Europäischen Gemeinschaft wird das Abkommen einheitlich umgesetzt.