Strommengen dürfen nicht von Mülheim-Kärlich auf Biblis A übertragen werden
Das Bundesumweltministerium hat zu Recht entschieden, dass RWE Strommengen, die dem Konzern im Atomgesetz für das stillgelegte Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich zugewiesen wurden, nicht auf das Atomkraftwerk Biblis A übertragen darf. Mit seinem heutigen Urteil schließt sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) an, das am 16. Januar 2008 eine entsprechende Klage der zum Vattenfall-Konzern gehörenden Betreiberin des Kernkraftwerkes Brunsbüttel abgewiesen hatte.
Um eine Laufzeitverlängerung des ältesten derzeit in Deutschland noch betriebenen Atomkraftwerkes zu erreichen, hatte RWE im September 2006 beim Bundesumweltministerium die Zustimmung zu einer Übertragung von Strommengen auf das Kraftwerk Biblis A beantragt. Die Übertragung sollte aus dem Kontingent erfolgen, welches das Atomgesetz RWE für das stillgelegte Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich zuweist. Im Mai 2007 hatte das Bundesumweltministerium diesen Antrag abgelehnt, da Biblis A im Atomgesetz nicht in der Liste der Anlagen enthalten ist, auf die diese Reststrommengen des Kraftwerks Mülheim-Kärlich übertragen werden können.
Das im Anschluss an eine mündliche Verhandlung verkündete VGH-Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesumweltministeriums. Die RWE zum Ausgleich für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich zugewiesene Strommenge könne nur auf bestimmte, in der Fußnote der Anlage 3 zum Atomgesetz abschließend aufgeführte Kraftwerke übertragen werden. Das Bundesumweltministerium sei nicht ermächtigt, eine Übertragung auf andere Anlagen zuzulassen. Ebenso wie das Schleswig-Holsteinische OVG hat der Hessische VGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Rechtsstreits die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Die Laufzeitverlängerung des Atomkraftwerks Biblis A verfolgt RWE auch mit einem weiteren Antrag. Wenn die Übertragung von Mülheim-Kärlich nicht zugelassen wird, soll eine Strommenge vom zweitjüngsten Atomkraftwerk Emsland übertragen werden. Die Prüfung dieses Antrags durch das Bundesumweltministerium, die eine vergleichende Sicherheitsanalyse beider Kraftwerke erfordert, ist noch nicht abgeschlossen. Der Hessische VGH hat deshalb das Gerichtsverfahren zu einer diesen Antrag betreffenden RWE-Klage zunächst bis Ende März ausgesetzt.
Weitere Informationen:
- Hintergrund: OVG-Urteil zum Strommengenausgleich für das Kernkraftwerk Mühlheim-Kärlich
- Pressemitteilung vom 16.01.2008: Oberverwaltungsgericht weist Vattenfall-Klage ab
- Rechtsgutachten: Rechtsprobleme der Strommengenübertragungen gemäß § 7 Abs. 1b bis 1d AtGesetz