Bundesverfassungsgericht bestätigt Position der Bundesregierung beim Emissionshandel

01.06.2007
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 157/07
Thema:
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Sigmar Gabriel
Amtszeit: 22.11.2005 - 28.10.2009
16. Wahlperiode: 22.11.2005 - 28.10.2009

Bundesumweltminister Sigmar Gabriel hat die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Emissionshandel begrüßt. Gabriel: "Die höchstrichterlichen Entscheidungen bestätigen voll und ganz die Position der Bundesregierung und verbessern die Rechtssicherheit für die Umsetzung des Emissionshandels in Deutschland. Mit dem Emissionshandel schaffen wir Anreize zur dringend erforderlichen Modernisierung des Kraftwerkparks in Deutschland. Das kommt nicht nur dem Klima zugute, sondern bietet auch Chancen für Wirtschaft und Arbeitsplätze. Diese Chancen sollten konsequent genutzt werden."

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hat heute drei Entscheidungen zum Emissionshandel veröffentlicht und darin die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Einführung des Emissionshandels in Deutschland bestätigt.

Die Verfassungsbeschwerde mehrerer Aluminiumproduzenten gegen das Zuteilungsgesetz 2007 (1 BvR 1847/05) wies das Bundesverfassungsgericht bereits wegen Verfristung ab.
Auch die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmens der Zementindustrie (1 BvR 2036/05) war erfolglos. Dieses Unternehmen hatte gegen seine Pflichten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz geklagt. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt in seiner Entscheidung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005, wonach durch die Einführung des Emissionshandels keine Grundrechtspositionen des Unternehmens verletzt seien. Auch die Aufteilung der Verwaltungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Landesbehörden entscheiden „bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen nur über die Pflichten im Vorfeld der Berichterstattung, mithin vor allem über die Vorgaben für die Überwachung und Ermittlung der Emissionen“. Mit dieser klaren Feststellung tritt das Bundesverfassungsgericht der insbesondere von den Ländern Bayern und Hessen vertretenen Auffassung entgegen, dass den Ländern diese Vollzugsaufgaben nicht zugewiesen seien.

Mit der dritten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den Normenkontrollantrag des Landes Sachsen-Anhalt abgelehnt. Ziel dieses Antrages war es, die Verfassungswidrigkeit einer Regelung des Zuteilungsgesetzes 2007 zu erreichen. Diese Regelung enthält eine Privilegierung für Anlagen, die frühzeitige Emissionsminderungsmaßnahmen (so genannte "Early Action") durchgeführt hatten. Dem Land Sachsen-Anhalt ging diese Privilegierung nicht weit genug. In seiner Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die beanstandete Regelung insbesondere nicht das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verletzt. Zwar würden die vor der Einführung des Emissionshandels modernisierten Anlagen nicht genauso gestellt wie Anlagen, die erst später modernisiert würden, aber der Gesetzgeber dürfe "für künftige Modernisierungen besondere Anreize vorsehen, zumal dann, wenn die erreichten Reduktionen von beträchtlichem Ausmaß sind. Hierin liegen gerade Sinn und Zweck des Emissionshandels." Die Privilegierung frühzeitiger Emissionsminderungen diene hingegen nicht der Motivation für Künftiges, sondern dabei gehe es "nur noch um eine angemessene Honorierung für Vergangenes".

01.06.2007 | Pressemitteilung Nr. 157/07
https://www.bmuv.de/PM3436
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