Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umwelthaftung
Erstmals werden einheitliche Anforderungen für die Sanierung von Schäden an der Umwelt festgelegt, die durch Unfälle entstanden sind. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Kabinett auf Vorschlag von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel beschlossen hat. Künftig wird auch den Umweltverbänden das Recht eingeräumt, Sanierungsmaßnahmen vor Gericht durchsetzen zu können. Bisher haben nur Privatpersonen ein solches Klagerecht.
Mit dem neuen Umweltschadensgesetz wird die EU-Richtlinie über die Umwelthaftung in deutsches Recht umgesetzt. Dem Gesetz muss noch der Bundestag zustimmen.
Das Gesetz legt Mindestanforderungen für die Vermeidung und Sanierung von erheblichen Schädigungen von geschützten Lebensräumen und Arten sowie von Gewässern und Böden fest. Es betrifft damit nicht den zivilrechtlichen Ausgleich von Individualschäden, das heißt den Anspruch auf Schadenersatz bei Schäden an persönlichem Eigentum und der Gesundheit. Der richtet sich in Deutschland unter anderem nach dem Umwelthaftungsgesetz.
Jeder, der eine Tätigkeit ausübt, bei der zum Beispiel durch Unfälle die Umwelt erheblich beeinträchtigt werden kann, ist zur Schadensvermeidung verpflichtet. Diese Tätigkeiten sind im Einzelnen in der Richtlinie festgelegt; darunter gehört der Betrieb von Chemiefabriken, die Beförderung von Gefahrgütern auf der Straße und dem Wasser oder der Einsatz gentechnisch veränderter Organismen. Wird durch solche Tätigkeiten ein Umweltschaden verursacht, steht nach dem Gesetz der Schadensverursacher in der Pflicht, die geschädigten Umweltgüter zu sanieren.
Bei erheblichen Schädigungen von Lebensräumen und Arten greift eine erweiterte Verantwortung. Hier ist jeder zur Sanierung verpflichtet, der durch eigenes Verschulden den Schaden durch eine berufliche Aktivität verursacht hat. Dass die Verursacher ihre Pflichten zur Sanierung von Umweltschäden erfüllen, wird von den Behörden überwacht.
Weitere Informationen:
- <dokl:37816>Entwurf eines Gesetzes</dokl> zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden