Strommengenübertragung von Mülheim-Kärlich klar geregelt
Zu Presseberichten über einen angeblich geplanten "Ringtausch" von Restlaufzeiten zwischen Atomkraftwerken erklärt der Sprecher des Bundesumweltministeriums, Michael Schroeren:
Ein Blick ins Atomgesetz erleichtert die Rechtsfindung. Im Gesetz ist die Verteilung der Elektrizitätsmengen des früheren Atomkraftwerks Mülheim-Kärlich abschließend geregelt. Dort werden die Anlagen einzeln aufgeführt, auf welche die Produktionsrechte aus Mülheim-Kärlich übertragen werden dürfen. Es sind dies die AKW Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf sowie Grundremmingen B und C. Auf das AKW Biblis B dürfen maximal 21,45 Terawattstunden von Mülheim-Kärlich übertragen werden. Das AKW Brunsbüttel ist in dieser Anlage nicht genannt.
In Artikel 1d des Atomgesetzes ist zudem zweifelsfrei festgelegt, dass die aus Mülheim-Kärlich stammenden Elektrizitätsmenge "nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf". Ein irgendwie gearteter "Ringtausch" ist also gesetzlich ausgeschlossen. Für eine Zustimmung des BMU zu einer Weiterübertragung einer von Mülheim-Kärlich zum Beispiel auf das AKW Brokdorf übertragenen Elektrizitätsmenge auf das AKW Brunsbüttel bestünde kein Raum.