Das Bundeskabinett hat heute die "Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge" in geänderter Fassung beschlossen. Mit der Verordnung wird die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nach der Höhe ihrer Partikelemission bundesweit einheitlich geregelt. Außerdem wird ein Verkehrszeichen eingeführt, das die örtlichen Behörden zur Anordnung von Verkehrsbeschränkungen aufstellen können.
Die Partikelemissionen aus Dieselmotoren tragen mit einem deutlichen Anteil zur Feinstaubbelastung bei. Daher können zur Minderung für hochemittierende Fahrzeuge örtliche Fahrbeschränkungen unabweisbar sein. Durch Plaketten gekennzeichnete Kraftfahrzeuge können von solchen Beschränkungen, über die auf Länderebene entschieden wird, ganz oder teilweise ausgenommen werden. Gekennzeichnet werden Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Busse von Euro 2 bis Euro 4 (Pkw) und Euro II bis Euro V (Lkw, Busse) nach den von den Fahrzeugen eingehaltenen europäischen Grenzwertstufen. Durch erfolgreiche Nachrüstung des Fahrzeugs können Autofahrer die Eingruppierung in eine bessere Schadstoffgruppe erreichen.
Mit dem heutigen Beschluss übernimmt die Bundesregierung die Änderungen, die der Bundesrat an der ursprünglich beschlossenen Kennzeichnungsverordnung gefordert hatte. So entfällt die Schadstoffgruppe 5 für Diesel-Pkw mit einem Partikelgrenzwert von 5 Milligramm pro Kilometer (Euro 5) und die Plaketten erhalten je nach Schadstoffklasse unterschiedliche Farben. Außerdem wird die Verordnung 5 Monate nach Verkündung in Kraft treten. Die Verkündung kann aber erst nach abgeschlossenem Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission erfolgen.
Ausgabestellen für die Plaketten sind neben den Kfz-Zulassungsstellen, die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) und über 30.000 zur Abgasuntersuchung zugelassene Werkstätten. Über den Erwerb der Plakette kann der Autofahrer selbst entscheiden. Im Regelfall wird er sich diese bei einem anstehenden Werkstattbesuch beschaffen.