Bundesumweltminister Jürgen Trittin hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Einführung des Emissionshandelssystems rechtens ist, begrüßt. Trittin: "Das Urteil bestätigt voll und ganz die Position der Bundesregierung. Mit dem Emissionshandel geben wir den aus Gründen des Klimaschutzes und einer zukunftsfähigen Energieversorgung notwendigen Anreiz zur Erneuerung und Modernisierung unseres Kraftwerkparks. Die Chancen, die sich daraus für die Wirtschaft ergeben, sollten konsequent genutzt werden. Das sollten auch die letzten noch uneinsichtigen Anlagenbetreiber endlich erkennen."
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist die erste höchstrichterliche Entscheidung zum Emissionshandel. Die besondere Bedeutung dieser Entscheidung liegt in der grundsätzlichen Feststellung, dass der Gesetzgeber zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nicht auf die traditionellen ordnungsrechtlichen Maßnahmen beschränkt ist, sondern statt dessen auch das effizientere, marktwirtschaftliche Emissionshandelssystem einführen kann. Damit hat das oberste Verwaltungsgericht in Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Klärung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Emissionshandels geleistet.
Ein Unternehmen der Zementindustrie hatte bereits kurz nach dem Inkrafttreten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vor mehreren Verwaltungsgerichten gegen die Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandelssystem geklagt. Das Unternehmen argumentierte, dass durch die Einführung des Emissionshandelssystems in den immissionsschutzrechtlich genehmigten Bestand ihrer Anlage eingegriffen und es dadurch in seinem Eigentumsrecht und seiner Berufsfreiheit verletzt werde.
Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht. Die Einführung des Emissionshandels greife weder in den europarechtlich geltenden Eigentumsschutz noch in die europarechtlich gewährleistete Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein. Soweit das TEHG eigenständigen nationalen Regelungsgehalt habe, sei auch kein Verstoß gegen Bestimmungen des Grundgesetzes erkennbar; insbesondere seien die im TEHG getroffenen Zuständigkeitsregeln mit den verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen vereinbar.