Neue Regelung für schadstoffhaltige Abfälle
Seit heute dürfen Abfälle mit Stoffen, die Verkehrsverboten unterliegen, nicht nur zur Beseitigung, sondern auch zur Verwertung in den Verkehr gebracht werden. Voraussetzung ist, dass die Verwertung in einer dafür zugelassenen Anlage erfolgt. Verwertungen außerhalb solcher Anlagen, zum Beispiel auf Flächen, sind auch in Zukunft nicht erlaubt. Die entsprechende Änderung der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Die Verordnung stellt sicher, dass bei der Herstellung der Recyclingprodukte die ursprünglich im Abfall enthaltenen Schadstoffe zerstört oder abgetrennt und separat beseitigt werden.
Bislang konnten solche Abfälle lediglich verbrannt oder deponiert werden. Ihre nutzbaren Bestandteile waren damit für eine weitere Verwendung verloren. Zukünftig können auch Verwertungsverfahren eingesetzt werden, die die nutzbaren Bestandteile solcher schadstoffbelasteten Abfälle wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückführen und damit zur Ressourcenschonung beitragen. Der gesetzliche Vorrang der Verwertung und die chemikalienrechtliche Zielsetzung der Schadstoffausschleusung werden damit in Übereinstimmung gebracht. Die Bundesregierung trägt mit dieser Neuregelung auch zwei Gerichtsurteilen aus der Vergangenheit Rechnung, die das Verbot des Inverkehrbringens von Asbestabfällen in eine Verwertungsanlage, in der die Asbestfasern zerstört werden, beanstandet hatten.
Die Änderung in § 1 Abs. 2 der ChemVerbotsV wurde im Rahmen des "Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen" vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) vorgenommen.