Umweltprüfung ohne Grenzen

15.06.2005
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 149/05
Thema: Nachhaltigkeit
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
15. Wahlperiode: 22.10.2002 - 22.11.2005

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag von Bundesumweltminister Jürgen Trittin beschlossen, die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung zu modernisieren. Mit einem Vertragsgesetz wird Deutschland die Änderung des internationalen "Espoo-Übereinkommens" ratifizieren, das besser mit anderen internationalen Übereinkünften und EU-Vorgaben harmonisiert werden soll. Trittin: "Umweltauswirkungen von Großprojekten machen nicht an Staatsgrenzen halt. Die grenzüberschreitende Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden anderer Staaten nach dem Espoo-Übereinkommen fördert die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Nachbarstaaten in Europa und macht Entscheidungsprozesse transparenter und besser nachvollziehbar."

Die Anpassungen des nach einem Ort in Finnland benannten "Espoo-Übereinkommens" entsprechen dem geltenden deutschen Recht, insbesondere dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Durch das Vertragsgesetz werden die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine völkerrechtliche Ratifikation der Änderung geschaffen. Zum Gesetzentwurf wird nun der Bundesrat Stellung nehmen.

Deutschland ist wegen seiner neun unmittelbaren Nachbarstaaten von grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen besonders betroffen. Seit 2002 gehört Deutschland zu den heute 40 Vertragsparteien des seit 1991 bestehenden Espoo-Übereinkommens. Als einer der ersten Unterzeichnerstaaten hatte Deutschland dessen Vorgaben und die entsprechenden Bestimmungen der EU bereits seit langem durch das UVPG erfüllt. Im Jahr 2001 hatte es eine erste Änderung des Vertragstextes gegeben.

Nach dem Übereinkommen sind vor der Zulassung näher bestimmter Großvorhaben (Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen), die erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben können, die Behörden und die Öffentlichkeit anderer möglicherweise betroffener Vertragsstaaten am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

15.06.2005 | Pressemitteilung Nr. 149/05 | Nachhaltigkeit
https://www.bmuv.de/PM2672
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