Veränderungssperre für Gorleben soll offenes Auswahlverfahren für atomares Endlager sichern

04.05.2005
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 108/05
Thema: Endlagerprojekte
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
15. Wahlperiode: 22.10.2002 - 22.11.2005
Bundesregierung beschließt Verordnung

Bundesregierung beschließt Verordnung

Das Kabinett hat heute eine Veränderungssperre für den Salzstock Gorleben beschlossen. Eine entsprechende Verordnung soll Veränderungen ausschließen, die den Salzstock bereits vor Abschluss eines gesetzlich noch zu regelnden bundesweiten Auswahlverfahrens für ein Atommüll-Endlager unbrauchbar machen.

Der unter dem Deckmantel der "Erkundung" betriebene Bau eines Endlagers in Gorleben wurde am 1. Oktober 2000 für mindestens drei und höchstens zehn Jahre eingestellt, um konzeptionelle und sicherheitstechnische Fragen zu klären. In der Vereinbarung mit den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000 zum Ausstieg aus der Atomenergie hat sich die Bundesregierung verpflichtet, für diesen Zeitraum die Unversehrtheit des Salzstocks zu erhalten und ihn gegen Eingriffe Dritter zu schützen. Damit wird ausdrücklich keine Entscheidung über die Zukunft von Gorleben getroffen. Ob Gorleben als potenzieller Standort weiter in Betracht gezogen werden kann, hängt vom Ergebnis des Auswahlverfahrens ab, mit dem der bestgeeignete Endlagerstandort ausgewählt werden soll.

Die Verordnung ist darauf gerichtet, ausschließlich den tieferen Untergrund des Planungsgebiets, also den Salzstock zu schützen. Deshalb sind primär zukünftig solche Tätigkeiten untersagt, die die Unversehrtheit des Salzstockes beschädigen. Alle anderen Tätigkeiten, wie zum Beispiel der Bau von Häusern oder Bewässerungseinrichtungen fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung.

Das Bundesumweltministerium hatte den Entwurf der Verordnung bereits im vergangenen Jahr dem Landkreis Lüchow-Dannenberg und insgesamt sieben Gemeinden in der Region zur Stellungnahme vorgelegt und mit ihnen öffentlich erörtert. Wesentliche Anregungen aus dieser Diskussion vor Ort, zum Beispiel eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung im Hinblick auf den Untergrund des Planungsgebiets sowie eine Präzisierung der untersagten Tätigkeiten, wurden anschließend in der Verordnung berücksichtigt.

Veränderungen sind nunmehr regelmäßig erst dann als erheblich erschwerend und damit als verboten einzustufen, wenn sie unterhalb einer Tiefe von 100 Metern vorgenommen werden. Lediglich in drei kleinen, gesondert ausgewiesenen Gebieten liegt diese Tiefe bei 50 Metern. Von der Veränderungssperre unberührt bleiben damit alle Veränderungen an der Erdoberfläche des Planungsgebiets.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

04.05.2005 | Pressemitteilung Nr. 108/05 | Endlagerprojekte
https://www.bmuv.de/PM2628
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