Durchbruch für den Hochwasserschutz

16.03.2005
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 064/05
Thema: Binnengewässer
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
15. Wahlperiode: 22.10.2002 - 22.11.2005
Vermittlungsausschuss stimmt Hochwasserschutzgesetz zu

Vermittlungsausschuss stimmt Hochwasserschutzgesetz zu

Als "Durchbruch für den Hochwasserschutz" hat Bundesumweltminister Jürgen Trittin die Zustimmung des Vermittlungsausschusses zum Hochwasserschutzgesetz begrüßt. Damit besteht die Chance, dass der heute verabschiedete Kompromiss nach Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat schnell in Kraft treten kann. "Das Gesetz wird die Hochwasservorsorge in Deutschland auf eine neue Grundlage stellen und wesentlich verbessern", so der Bundesumweltminister. Anlass für das Gesetz waren die katastrophalen Hochwasserereignisse der letzten Jahre. Mit dem Hochwasserschutzgesetz werden erstmals bundesweit einheitliche, stringente Vorgaben zur Vorbeugung gegen Hochwasserschäden verbindlich.

Die Bundesländer werden erstmals verpflichtet, innerhalb der nächsten fünf bis sieben Jahre die Gewässer oder Gewässerstrecken zu bestimmen, an denen wegen drohender Hochwasserschäden Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden müssen. Über diese Entscheidung ist die Öffentlichkeit zu informieren. Die Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdeten Gebiete müssen in den Raumordnungsplänen, den Flächennutzungsplänen und den Bebauungsplänen gekennzeichnet werden. "Es liegt nun in der Verantwortung der Länder, diese gefährlichen Bereiche festzulegen und diese Entscheidung transparent zu machen", betonte Trittin. Die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete muss für Bereiche mit hohem Schadenspotential innerhalb von fünf Jahren, in den übrigen gefährdeten Bereichen innerhalb von sieben Jahren erfolgen.

Es wird erstmals ein bundesweites Verbot für die Planung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten gesetzlich verankert. Grundsätzlich darf in solchen Gebieten künftig nicht mehr gebaut werden. Ausnahmen von dieser Regel sind nur unter Einhaltung von neun enggefassten Bedingungen möglich. Dazu gehört beispielsweise, dass eine betroffene Gemeinde keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung hat, dass Gefahren für Leib und Leben oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind und die neuen Gebäude hochwasserangepasst errichtet werden müssen. Für Ölheizungsanlagen in Überschwemmungsgebieten gilt die Auflage, dass sie hochwassersicher nachgerüstet beziehungsweise errichtet werden müssen. Im Einzelfall können die Länder auch die Installation neuer Ölheizungen verbieten. Für landwirtschaftlich genutzte Flächen müssen die Länder dafür sorgen, dass Bodenerosion und Schadstoffeinträge in die Gewässer vermieden oder verringert werden.

Von den Ländern sind innerhalb von vier Jahren Pläne aufzustellen, um einen abgestimmten Hochwasserschutz entlang der Flüsse zu erreichen, sofern derartige Hochwasserschutzpläne nicht bereits existieren. Die Pläne müssen auf ein so genanntes 100jährliches Hochwasser, also ein Ereignis, dass statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist, ausgelegt sein. Dieses 100jährliche Hochwasser ist auch die Berechnungsgrundlage für die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten.

Die Länder werden zudem verpflichtet, über die Überschwemmungsgebiete hinaus überschwemmungsgefährdete Gebiete festzulegen. Damit werden die Hochwassergefahren beispielsweise hinter Deichen dargestellt, um die betroffene Bevölkerung sowie die planenden Kommunen zu sensibilisieren. "Auch Deiche bieten keinen absoluten Schutz vor Hochwasser, wie die zahlreichen Deichbrüche 2002 gezeigt haben", betonte Trittin.

16.03.2005 | Pressemitteilung Nr. 064/05 | Binnengewässer
https://www.bmuv.de/PM2580
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