Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof bestätigt Rechtsauffassung der Bundesregierung
Im Rechtsstreit um die Mülldeponie Eiterköpfe in Rheinland-Pfalz vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen der Rechtsauffassung der Bundesregierung angeschlossen. Demnach ist die deutsche Abfallablagerungsverordnung mit dem EU-Recht vereinbar. Damit zeichnet sich ab, dass die Klage des Betreibers der Mülldeponie gegen das Verbot der Ablagerung unzureichend behandelter Siedlungsabfälle ohne Erfolg bleiben wird.
In dem vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz anhängigen Rechtsstreit hatte der Deponiezweckverband "Eiterköpfe" gegen das Land Rheinland auf die Erlaubnis geklagt, auch über den 31. Mai 2005 hinaus auf seiner Hausmülldeponie unzureichend vorbehandelten Hausmüll abzulagern. Das Land Rheinland-Pfalz hatte einen entsprechenden Antrag des Deponiebetreibers unter Hinweis auf die Ablagerungsverordnung abgelehnt.
Diese Verordnung schreibt zwingend vor, dass ab dem 1.6.2005 nur thermisch oder mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle abgelagert werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass organische Abfallanteile weiterhin auf Deponien landen. Der Deponieverband hatte argumentiert, die Ablagerungsverordnung verstoße gegen EU-Recht, da die dort festgelegten Anforderungen strenger als die in der EU-Deponierichtlinie seien. Damit stellten sie eine unverhältnismäßige Belastung des Deponiebetreibers dar. Die Koblenzer Richter hatten dem EuGH die entsprechenden Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vorgelegt.
Generalanwalt Colomer bestätigte in seinen Schlussanträgen "ohne jedes Zaudern", dass die Anforderungen der Ablagerungsverordnung an die Vorbehandlung von Abfällen mit EU-Recht vereinbar sind. Das gilt auch dann, wenn diese über die Anforderungen der EU-Deponierichtlinie hinausgehen und in einer kürzeren Frist umzusetzen sind. Damit folgte er der Position der Bundesregierung, der sich neben Rheinland-Pfalz auch Österreich, die Niederlande und die EU-Kommission angeschlossen hatten.
Soweit sich der Deponiebetreiber darauf beruft, dass die Anforderungen in seinem konkreten Fall unverhältnismäßig seien, hält der Generalanwalt nicht den EuGH, sondern die nationalen Gerichte für zuständig. Die deutschen Verwaltungsgerichte haben allerdings bereits mehrfach die Verhältnismäßigkeit der Ablagerungsverordnung festgestellt.
Da der EuGH in aller Regel dem Votum des Generalanwalts folgt, ist das Bundesumweltministerium zuversichtlich, dass der Gerichtshof die Ablagerungsverordnung als EU-rechtskonform ansehen wird. Bundesumweltminister Jürgen Trittin: "Das Votum des Generalanwalts ist ein gutes Zeichen für unser Zieldatum 2005. Ich appelliere erneut an Kommunen, Gewerbe und Industrie, die rechtskonforme Entsorgung ihrer Abfälle bis zum 1.6.2005 sicherzustellen."