Bundesregierung will Scheinverwertung von Abfällen unterbinden

17.11.2004
Mülldeponie
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 328/04
Thema: Abfallrecht: National
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
15. Wahlperiode: 22.10.2002 - 22.11.2005
Neue Verordnung legt strenge Maßstäbe für Deponien fest

Neue Verordnung legt strenge Maßstäbe für Deponien fest

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag von Bundesumweltminister Jürgen Trittin die Deponieverwertungsverordnung verabschiedet. "Damit schiebt die Bundesregierung der Scheinverwertung von Abfällen auf Deponien einen Riegel vor", sagte Trittin. Ähnlich wie an die Ablagerung von Abfällen müssten auch an deren Verwertung hohe Anforderungen gestellt werden, so der Bundesumweltminister.

Deponien sind Bauwerke und erfordern eine Reihe von Baumaßnahmen für Errichtung, Betrieb, Stilllegung und zur Nachsorge. Diese Bauarbeiten können grundsätzlich auch mit entsprechend geeigneten Abfällen zur Verwertung durchgeführt werden. "Es darf allerdings nicht sein, dass Deponien zu Verwertungsanlagen umfunktioniert und damit die Vorgaben der Abfallablagerungsverordnung unterlaufen werden", betonte Trittin. Nach der heute verabschiedeten Verordnung dürfen Abfälle nur eingesetzt werden, wenn es dafür eine bautechnische Notwendigkeit gibt. Dabei werden strenge Maßstäbe angelegt, die auch die Qualität der Abfälle einbeziehen.

Mit der heute vorgelegten Verordnung wird die von vielen Abfallbehandlungsunternehmen angeprangerte so genannte Scheinverwertung auf Deponien zukünftig unterbunden. Darüber hinaus sollen den Deponiebetreibern, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen und die ihre Deponien nach dem Stand der Technik verfüllen und stilllegen, keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Deshalb wird besonders für den Einsatz von Abfällen für die Profilierung des Deponiekörpers ein strenger Rahmen gesetzt. "Ziel ist, zu verhindern, dass Deponien zwar offiziell geschlossen, de facto aber über viele Jahre weiterbetrieben werden", so der Bundesumweltminister. Für die Profilierung eines Deponiekörpers dürfen Abfälle deshalb nur eingesetzt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Minimierung des hierfür erforderlichen Volumens ausgeschöpft sind. Eine Profilierung einzelner Deponieabschnitte mit Verwertungsabfällen ist nicht zulässig, wenn die Deponie insgesamt weiter betrieben wird.

Der Verordnungsentwurf bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

17.11.2004 | Pressemitteilung Nr. 328/04 | Abfallrecht: National
https://www.bmuv.de/PM2474
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