Am 1. Juni 2005 endet die zwölfjährige Übergangsfrist
Ab dem 1. Juni 2005 ist die Deponierung unbehandelter biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle ohne Einschränkungen verboten. Für Ausnahmen gebe es keinen Anlaß, teilte das Bundesumweltministerium auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Georg Faust (CDU) mit. Ausreichende Kapazitäten zur Müllverbrennung oder mechanisch-biologischen Vorbehandlung stehen ab 2005 bereit.
Ende Mai 2005 geht eine zwölfjährige Übergangsfrist zu Ende, in der sich Kommunen und die Entsorgungswirtschaft auf die Neuregelung eingestellt haben. Mit der Normierung des Verbots der Ablagerung biologisch abbaubarer Abfälle in der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi) von 1993 begann der Übergangszeitraum. Die Ablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 hob diese Bestimmung in Verordnungsrang. Vor diesem Hintergrund sind sich Bund, Länder und Kommunale Spitzenverbände einig, dass diese Frist nicht über den 1. Juni 2005 hinaus verlängert wird.
Mit dem Verbot wird ausgeschlossen, dass von der bisher üblichen Abfallbeseitigung auch in Zukunft noch erhebliche Gefahren für Boden, Grund- und Oberflächengewässer sowie das Klima ausgehen. Die nachfolgenden Generationen sollen nicht weiterhin mit den Risiken ständig neu produzierter Altlasten und den Kosten ihrer Sanierung belastet werden.
Für die Behandlung von Restabfällen stehen 2005 in Deutschland insgesamt 138 Anlagen zur Verfügung, davon 72 Müllverbrennungsanlagen (MVA) und 66 mechanisch-biologische Behandlungsanlagen (MBA). 72 Anlagen (16 MVA und 56 MBA) wurden nach Inkrafttreten der Ablagerungsverordnung gebaut.