Entscheidung des Bundesrats kann Pfandpflicht für Säfte und Getränke ohne Kohlensäure verhindern
Das Bundeskabinett hat heute, wie durch die geltende Verpackungsverordnung vorgegeben, die Bekanntmachung der aktuellen Daten über die Mehrweganteile bei Getränkeverpackungen beschlossen. Sechs Monate nach Veröffentlichung der Zahlen im Bundesanzeiger wird demnach die Pfandpflicht auch für sämtliche Einweg-Verpackungen mit Fruchtsäften und Erfrischungsgetränken ohne Kohlensäure ausgelöst. Allerdings steht noch eine Entscheidung des Bundesrats über eine Novelle der Verpackungsverordnung aus, mit der Bundesregierung und Bundestag das Pfand für Getränkekartons verhindern wollen. Seit mehr als einem Jahr kann sich die Unionsmehrheit in der Länderkammer nicht zu einer einheitlichen Position in dieser Frage durchringen.
Nach der momentan noch geltenden Regelung sind vom Pfand neben Einweg-Flaschen aus Glas und Kunststoff erstmals in nennenswertem Umfang auch Getränkekartons betroffen. "Die Auslösung der Pfandpflicht für Saftkartons ist nicht in das Belieben der Bundesregierung gestellt, sondern zwingende Konsequenz des von der Vorgängerregierung geschaffenen Rechts. Wir wollen seit langem Getränkekartons von der Pfandpflicht befreien, weil sie sich als ökologisch vorteilhaft erwiesen haben", sagte Trittin. Er verwies auf eine entsprechende Novelle der Verpackungsverordnung, die dem Bundesrat seit mehr als einem Jahr (Juli 2003) vorliegt. "Die Länder haben es in der Hand, durch eine Änderung der Verpackungsverordnung die Pfandpflicht zu vereinfachen und damit den betroffenen Unternehmen Planungssicherheit zu geben", so der Bundesumweltminister weiter. Die Länderkammer will sich am nächsten Freitag (24. September) mit dem Thema befassen.
Die geltende Verpackungsverordnung der vormaligen CDU/CSU/FDP-Bundesregierungen schreibt vor, jährlich die Mehrweganteile für Getränkeverpackungen zu erfassen und bei Unterschreiten bestimmter Zielwerte (72 Prozent für Getränke, 20 Prozent bei Milch) jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten ab der Veröffentlichung diese Untersuchung zu wiederholen. Von dem ermittelten Ergebnis hängt die Auslösung der Pfandpflicht in einzelnen Getränkebereichen ab. Die jetzt zur Veröffentlichung freigegebenen Daten zu den Mehrweganteilen umfassen die kalenderjährliche Regelerhebung für das Jahr 2002 sowie die sogenannte Nacherhebung für den Zeitraum Oktober 2001 bis September 2002.
Bei der Nacherhebung für den Zeitraum Oktober 2001 bis September 2002, die auf Grund der Bekanntgabe der Regelerhebung für das Jahr 1999 ausgelöst wurde, wurde der nach der Verpackungsverordnung vorgeschriebene Mehrweganteil von 72 Prozent für alle Getränke (ohne Milch) mit 57,69 Prozent deutlich unterschritten. Nach geltender Verpackungsverordnung tritt sechs Monate nach der Bekanntmachung der Nacherhebung die Pfandpflicht für die Getränkebereiche in Kraft, die in der Nacherhebung unter dem Vergleichswert des Jahres 1991 lagen. Dies trifft nun zusätzlich zu den seit Beginn des Jahres 2003 pfandpflichtigen Getränkebereichen Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure auch für den Getränkebereich Fruchtsäfte und andere Getränke ohne Kohlensäure zu.
In Einweggetränkeverpackungen abgefüllter Wein bleibt weiterhin pfandfrei. Zwar wurde für den Nacherhebungszeitraum auch in diesem Getränkebereich eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Quote festgestellt, jedoch besteht hier unter Berücksichtigung des unvermeidlichen statistischen Fehlers keine hinreichende Sicherheit bezüglich einer tatsächlichen Unterschreitung.
Ergebnis der Regelerhebung für das Jahr 2002 ist, dass der ermittelte Mehrweganteil für Getränke insgesamt (ohne Milch) mit 56,24 Prozent im Jahr 2002 gegenüber dem Jahr 2001 (61,13 Prozent) weiter stark zurückgegangen ist. Auch der Anteil von in Mehrwegverpackungen und Schlauchbeutelverpackungen aus Polyethylen abgefüllter pasteurisierter Konsummilch ist im Jahr 2002 auf 13,3 Prozent gesunken (2001: 16,00 Prozent) und liegt damit wiederholt unter dem in der Verpackungsverordnung vorgegebenen Anteil von 20 Prozent. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird daher wiederum eine Nacherhebung für den Zeitraum von 12 Monaten nach der Bekanntmachung der Erhebung ausgelöst, die für die Getränkebereiche Wein und pasteurisierte Konsummilch die Folge der künftigen Auslösung der Pfandpflicht haben kann.