Jürgen Trittin: Länder für Versäumnisse beim Wasserrecht verantwortlich

08.07.2004
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 210/04
Thema: Binnengewässer
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
15. Wahlperiode: 22.10.2002 - 22.11.2005

Wegen der nicht fristgerechten Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie droht Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Bundesumweltminister Jürgen Trittin kritisierte die Verzögerung seitens der Länder: "Die derzeitige Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern führt mal wieder bei der fristgemäßen Umsetzung von EU-Recht zu Problemen." Eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hätte das Bundesumweltministerium in die Lage versetzt, die Wasserrahmenrichtlinie rechtzeitig umzusetzen.

Heute hat der Bund lediglich die Rahmen-Gesetzgebungskompetenz, für die rechtliche Umsetzung im Detail sind die Länder verantwortlich. Im Falle der Wasserrahmenrichtlinie sind - wegen der auf Bund und Länder verteilten Gesetzgebungsbefugnisse - 33 nationale Rechtsakte erforderlich. Diese sind bislang nur zum Teil erlassen worden, wodurch Deutschland seine Fristen versäumt hat. Trittin: "Ich hoffe, dass die Diskussionen in der Föderalismuskommission zu europatauglichen Lösungen gerade im Wasserrecht führen werden." Bisher haben nur wenige der 16 Bundesländer die Richtlinie vollständig umgesetzt.

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie ist im Dezember 2000 in Kraft getreten. Sie musste bis Dezember 2003 in deutsches Recht überführt werden. Das Bundesumweltministerium hat bereits im Sommer 2002 das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) an diese Richtlinie angepasst. Es enthält die Leitlinien für die Ländergesetzgebung. Die Länder mussten ihrerseits sowohl ihre Landeswassergesetze ändern als auch Landesverordnungen erlassen, um die Details der Richtlinie umzusetzen.

Bisher haben Bayern, Bremen, Schleswig-Holstein und Thüringen die Richtlinie in ihr Landesrecht umgesetzt. Hamburg wird dies ebenfalls in Kürze abgeschlossen haben. Schleswig-Holstein hat als einziges Land die Frist einhalten können. Einige Länder haben bisher zumindest einen der beiden erforderlichen Rechtsakte erlassen. In anderen Ländern - wie in Hessen und Nordrhein-Westfalen - wurde bisher weder das Landeswassergesetz geändert noch die notwendige Verordnung erlassen.

08.07.2004 | Pressemitteilung Nr. 210/04 | Binnengewässer
https://www.bmuv.de/PM2352
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