Vorbeugen statt Schäden beseitigen

02.07.2004
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 204/04
Thema: Binnengewässer
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
15. Wahlperiode: 22.10.2002 - 22.11.2005
Parlament verabschiedet Hochwasserschutzgesetz

Parlament verabschiedet Hochwasserschutzgesetz

Der Bundestag hat das von Bundesumweltminister Jürgen Trittin erarbeitete Hochwasserschutzgesetz beschlossen. Trittin begrüßte die Parlamentsentscheidung: "Die verheerende Flutkatastrophe an der Elbe im Sommer 2002 hat allen deutlich vor Augen geführt: Es ist besser, Hochwasserschäden wirksam vorzubeugen als extrem hohe Schäden zu beseitigen. Wenn wir Hochwasser nicht verhindern können, dann müssen wir die Schäden mindern." Das Elbehochwasser hat über 9 Milliarden Euro Sachschäden verursacht.

Kern des Gesetzes ist, den Flüssen mehr Raum zu geben und die Nutzung der von Überflutungen bedrohten Flächen stärker an den Hochwassergefahren zu orientieren. Deshalb dürfen in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich keine neuen Bau- und Gewerbegebiete mehr ausgewiesen werden. Trittin: "Die Hochwasserkatastrophen der letzten Jahre machen deutlich, dass wegen des besonders hohen Schadenspotentials in Überschwemmungsgebieten nicht mehr oder nur hochwassersicher gebaut werden darf. Wohnsiedlungen und Gewerbeparks in Flussauen sind die Flutopfer von morgen."

Auch die landwirtschaftliche Bodennutzung muss sich künftig an den Gefahren des Hochwassers orientieren. Deshalb darf in den Abflussbereichen der Überschwemmungsgebiete ab 2013 kein Ackerbau mehr betrieben werden. Ausserhalb der Abflussbereiche bleibt Ackerbau auch in Überschwemmungsgebieten weiterhin möglich, wenn keine Erosionen oder Gewässerschäden und keine Schadstoffeinträge zu erwarten sind und bestimmte Auflagen beachtet werden.

Künftig wird bundeseinheitlich vorgegeben, Überschwemmungsgebiete auf der Grundlage eines sog. 100-jährlichen Hochwassers förmlich festzusetzen. Die Länder erhalten hierfür eine Frist von 5 Jahren. Es wird eine zweite Kategorie "Überschwemmungsgefährdete Gebiete" eingeführt und unter Schutz gestellt. Dazu gehören Flächen, die bei Deichbrüchen überflutet werden. "Niemand darf glauben, dass Deiche absolut vor Hochwasser schützen", betonte Trittin. Die Länder werden auch verpflichtet, flussgebietsbezogene Hochwasserpläne aufzustellen und international abzustimmen. Damit sollen sie vor allem sog. Retentionsräume schaffen, in die das Hochwasser ausweichen kann.

Bundesumweltminister Trittin: "Unser Konzept zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist anspruchsvoll und für die Betroffenen mit spürbaren Einschränkungen verbunden. Es ist aber notwendig, um eine effizientere Schadensvorsorge zu erreichen. Diesem Anliegen dürfen sich auch die Länder nicht verschließen." Der Bundesrat befasst sich am 24. September dieses Jahres mit dem Gesetz. Es ist nicht zustimmungspflichtig.

Das Hochwasserschutzgesetz basiert auf dem 5-Punkte-Programm, das die Bundesregierung im September 2002, also unmittelbar nach der Flutkatastrophe, zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vorgelegt hatte. Das Gesetz passt in Form eines Artikelgesetzes das Wasserhaushaltsgesetz, das Baugesetzbuch, das Raumordnungsgesetz, das Bundeswasserstraßengesetz und das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst den gestiegenen Anforderungen an eine effektive Hochwasservorsorge an.

Aktuelle Fassung des Entwurfs eines Hochwasserschutzgesetzes, am 2. Juli 2004 durch den Deutschen Bundestag beschlossen.

02.07.2004 | Pressemitteilung Nr. 204/04 | Binnengewässer
https://www.bmuv.de/PM2345
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