Trittin baut Bürokratie ab

12.05.2004
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 131/04
Thema: Nukleare Sicherheit
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
15. Wahlperiode: 22.10.2002 - 22.11.2005
Berichtspflichten für Anlagenbetreiber vereinfacht

Berichtspflichten für Anlagenbetreiber vereinfacht

Betreiber von Industrieanlagen, die dem Immissionsschutzrecht unterliegen, haben es ab sofort wesentlich leichter, ihren gesetzlichen Berichtspflichten gegenüber den Genehmigungsbehörden nachzukommen. Zu diesem Zweck wurde auf Vorschlag von Bundesumweltminister Jürgen Trittin eine Durchführungsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz geändert, die seit wenigen Tagen in Kraft ist. Die neue Verordnung senkt nicht nur die Zahl der Anlagen, die von der Berichtspflicht betroffen sind, sie reduziert auch den Berichtsumfang beträchtlich. Sie führt dadurch auch zu Vereinfachungen bei den Behörden.

Die novellierte Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte - 11. BImSchV) erleichtert den Unternehmen auch die Erfüllung ihrer neuen europäischen Berichtspflicht EPER. Hinter dieser Abkürzung verbirgt sich das europäische Schadstoffemissionsregister gemäss der Entscheidung 2000/479/EG der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2000. Danach sind die Mitgliedsstaaten zu Angaben über Emissionen bestimmter Schadstoffe in die Luft und Wasser an die Kommission verpflichtet.

Mit Hilfe der Emissionserklärung werden die Emissionen - wie auch in der Vorläuferverordnung - für jede einzelne genehmigungsbedürftige Anlage (4. BImSchV) eines Betreibers erfasst, die dem Anwendungsbereich der 11. BImSchV unterliegt. Diese anlagenbezogenen Daten ermöglichen den zuständigen Behörden die Durchführung von Modellrechnungen, um die Luftqualität nach § 10 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in die Luft (22. BImSchV) zu beurteilen sowie einen Luftreinhalteplan nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetz aufzustellen.

Die neuen Berichtsanforderungen des EPER werden im Emissionsbericht aufgegriffen, bei dem die Emissionen summarisch für eine Betriebseinrichtung (alle Anlagen eines Betreibers an einem Standort) angegeben werden.

12.05.2004 | Pressemitteilung Nr. 131/04 | Nukleare Sicherheit
https://www.bmuv.de/PM2263
  • Fotogalerie Videogalerie

    Mediathek

    Das Ministerium in Bildern

  • Fotogalerie Videogalerie Interviews

    Online-Tagebuch

    Aus der täglichen Arbeit des Ministeriums

  • Newsletter

    Newsletter

    Meldungen per E-Mail empfangen

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.