Bund und Länder beraten über Eckpunkte einer Novelle der Verpackungsverordnung
Heute haben sich Vertreter der Länder und des Bundes getroffen und über eine Veränderung der Verpackungsverordnung beraten. Bundesumweltminister Jürgen Trittin, sein Staatssekretär Rainer Baake, die Landesministerinnen Bärbel Hoehn (Nordrhein-Westfalen), Wolfgang Jüttner (Niedersachsen), Ulrich Müller (Baden-Wuerttemberg) und Werner Schnappauf (Bayern) haben heute in Berlin Eckpunkte eines möglichen Kompromisses erörtert.
Die Minister vereinbarten, bis Mitte Februar zu prüfen, ob auf der Basis der folgenden Eckpunkte ein Kompromiss zwischen Bundesregierung, Bundestag und den Unions- wie SPD-geführten Bundesländern möglich ist:
Novelle VerpackV Pfandpflicht
§ 8 Abs. 1 ( generelle Pfandpflicht für alle Einweg-Getraenkeverpackungen) und § 9 Abs. 1 ( Befreiung von Pfandpflicht bei Beteiligung an dualem System nach § 6 Abs.3) bleiben unverändert;
§ 9 Abs. 2 regelt - unverändert - die Einweg-Getränkeverpackungen, die von der Pfandpflicht betroffen sind; dabei werden - anders als bisher - die Getränkesegmente benannt, die von der Pfandpflicht ausgenommen sind;
Eckpunkte der Novelle
Die Pfandpflicht gilt künftig für alle Einweg-Getränkeverpackungen mit Ausnahme von:
1. ökologisch vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen: Getränkekarton, Schlauchbeutel für Milch (in der Begründung der Verordnung wird die Absicht bekundet, weitere Verpackungsarten hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Umweltbelastungen zu untersuchen und bei entsprechendem Ergebnis in Zukunft als "ökologisch vorteilhaft" einzustufen.)
2. Wein (inklusive Perl-, Schaum-, Wermut- und Dessertweine), Spirituosen und allen Mixgetränken mit einem überwiegenden Anteil davon
3. diätetischen Lebensmitteln im Sinne des § 1 der Verordnung über diätetische Lebensmittel
Auf die Mehrwegquote als auslösendes Element für die Pfandpflicht wird - nachdem die Pfandpflicht nun in Kraft getreten ist - verzichtet.
In § 1 VerpackV wird aufgenommen, dass der Anteil der in ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen (Mehrweg und ökologisch gleichwertige Einwegverpackungen) abgefüllten Getränke bis zum 31.12.2006 mindestens 80 vom Hundert aufweisen soll.
In § 9 VerpackV wird neu geregelt, dass die Bundesregierung den Anteil von in einem Kalenderjahr in ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen abgefüllten Getränken jährlich im Bundesanzeiger bekannt gibt. Der Mehrweganteil ist gesondert auszuweisen.