Europäischer Gerichtshof stärkt Umweltschutz bei öffentlichen Verkehrsleistungen

17.09.2002
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 236/02
Thema: Verkehr
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
14. Wahlperiode: 27.10.1998 - 22.10.2002
Bundesumweltminister Jürgen Trittin begrüßt Urteil

Bundesumweltminister Jürgen Trittin begrüßt Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in einem Urteil bestätigt, dass anspruchsvolle Umweltschutzkriterien, die über die derzeitigen gesetzlichen Anforderungen hinausgehen,bei der wettbewerblichen Vergabe von ÖPNV-Leistungen berücksichtigt werden dürfen. Dies ist laut EuGH auch dann erlaubt, wenn nur wenige Verkehrsunternehmen diese Umweltkriterienerfüllen können. Zu Dazu erklärt Bundesumweltminister Jürgen Trittin:

"Ich begrüße die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Damit wird bestätigt, dass anspruchsvolle Umweltstandards im ÖPNV-Wettbewerb als Entscheidungskriteriumberücksichtigt werden dürfen. Es ist wichtig, dass Busse und Bahnen bei der Umweltfreundlichkeit die Nase vorn behalten. Das EuGH-Urteil unterstützt den Wettbewerb hinsichtlich derUmweltfreundlichkeit bei Bussen und Bahnen. Als Konsequenz aus dem Urteil sollten die Kommunen den Verkehrsunternehmen und den Herstellern jetzt deutliche Signale geben, um die Umweltfreundlichkeitdes ÖPNV dauerhaft zu sichern und auszubauen."

Die Stadt Helsinki hatte 1997 in einer Ausschreibung für den innerstädtischen Busverkehr als Zuschlagskriterium u.a. Emissionsstandards, die nur von Erdgasbussen eingehalten werdenkönnen, festgelegt. Nachdem das gemeindeeigene Unternehmen den Zuschlag erhielt, klagte ein Konkurrent, der darin eine unrechtmäßige Diskriminierung sah.

Der zuständige Generalanwalt beim EuGH hatte argumentiert, dass eine Gemeinde als öffentlicher Aufgabenträger im Rahmen ihrer Verantwortung umweltpolitische Zielvorstellungenfestlegen und diese auch in Bestbieterkriterien für die Ausschreibung festschreiben darf: Die Einhaltung auch sehr anspruchsvoller Abgasgrenzwerte im ÖPNV gehöre zu jenenBestbieterkriterien, die von der Dienstleistungsrichtlinie (RL 92/50) vorgesehen seien, und könne nicht als Diskriminierung anderer Bieter interpretiert werden, deren Fahrzeuge solche Grenzwertenicht erreichen können.

17.09.2002 | Pressemitteilung 236/02 | Verkehr
https://www.bmuv.de/PM1755
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