Urteil des Europäischen Gerichts ist gerechtfertigt beruht aber auf dem Sachstand von 1998

11.09.2001
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 176/01
Thema: Europa
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
14. Wahlperiode: 27.10.1998 - 22.10.2002

Der Europäische Gerichtshof hat die Bundesrepublik zusammen mit Frankreich und Irland heute wegen unzureichender Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie verurteilt. Dabei wurdebemängelt, dass eine Reihe von Bundesländern keine vollständige Liste von Vorschlagsgebieten für das ökologische Netz Natura 2000 vorgelegt haben. BundesumweltministerJürgen Trittin verwies darauf, dass das Urteil auf dem Meldestand von Anfang 1998 beruht. "Die Bundesregierung hat seit dem Herbst 1998 gegenüber den Bundesländern energisch daraufgedrängt, die entsprechenden Gebietsvorschläge zügig vorzulegen. Daraufhin wuchs in den vergangenen drei Jahren die Zahl der Gebietsmeldungen von 198 auf jetzt über 3350 an. DieLänder haben also einen Grossteil ihrer Versäumnisse, was ihre Verpflichtungen nach europäischem Naturschutz betrifft, nachgeholt. Ob sie ihre Aufgaben damit bereits vollständigerledigt haben, wird die EU-Kommission zu prüfen haben", sagte Trittin.

Zu dem für das Urteil maßgeblichen Stichtag im Februar 1998 hatten die Bundesländer erst 198 Gebiete an die EU-Kommission gemeldet. Nach derzeitigem Meldestand sind mittlerweile3352 Gebiete mit einer Fläche von rund 2,3 Millionen Hektar als FFH-Gebiete in Brüssel vorgeschlagen worden. Dies sind rund 6,4 Prozent der gesamten Landesfläche. Hinzu kommen 800 000Hektar Watt- und Wasserflächen. 15 Bundesländer haben gegenüber der EU-Kommission erklärt, dass diese Meldung abschließend und vollständig ist. Zwangsgelder folgen ausdiesem Urteil nicht.

Die europäische Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von 1992 dient dem Erhalt von natürlichen Lebensräumen sowie der darin vorkommenden wildlebenden Tieren und Pflanzen. Gemeinsam mitder Vogelschutz-Richtlinie bildet sie die rechtliche Grundlage für den Schutz des europäischen Naturerbes. Ziel ist es, neben der Umsetzung konkreter Artenschutzbestimmungen eineuropaweites Netz von besonderen Schutzgebieten aufzubauen, das den Namen "Natura 2000" tragen soll. Entsprechend deutschem Naturschutzrecht müssen die Bundesländer dieGebietsvorschläge für das Schutzgebietssystem vorlegen.

11.09.2001 | Pressemitteilung 176/01 | Europa
https://www.bmuv.de/PM1655
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