Entsorgung von Altholz wird einheitlich und umweltverträglich geregelt

06.02.2002
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 024/02
Thema: Bodenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
14. Wahlperiode: 27.10.1998 - 22.10.2002

Das Bundeskabinett hat heute die von Bundesumweltminister Jürgen Trittin vorgelegte Verordnung über die Entsorgung von Altholz beschlossen. Damit werden die Anforderungen an die stoffliche und energetische Verwertung sowie an die Beseitigung von Altholz harmonisiert und konkretisiert. Grundlage der Verordnung ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Jürgen Trittin: "Mit der Verordnung werden erstmals bundesweit einheitliche Anforderungen an die Entsorgung von Altholz festgelegt und verbindliche ökologische Standards vorgegeben. Das ist ein entscheidender Schritt, eine umweltverträgliche Praxis bei der Altholzentsorgung sicherzustellen. Die Verwertung von Altholz wird gefördert, Schadstoffe werden aus dem Kreislauf ausgeschleust."

Gegenwärtig existieren bundesweit keine einheitlichen Anforderungen an die Altholzentsorgung. Es bestehen lediglich einzelne Regelungen in den Bundesländern. Bei der Entsorgung werden verschiedene Wege der stofflichen und energetischen Verwertung beschritten, die Beseitigung erfolgt bisher über Verbrennung oder Deponierung. Da die Umweltverträglichkeit derzeit praktizierter Entsorgungswege zum Teil zweifelhaft ist und die Länderregelungen unterschiedlich sind, besteht Regelungsbedarf auf Bundesebene.

Mit der neuen Verordnung werden die gängigen Verwertungswege für Altholz erfasst und verbindliche ökologische Standards vorgegeben. Die Beseitigung von Altholz muss künftig durch thermische Verfahren erfolgen; die Ablagerung auf Deponien wird verboten. Mit PCB kontaminiertes Altholz muss nach der PCB/PCT-Abfallverordnung beseitigt werden.

Besondere Bedeutung haben die Anforderungen an die Aufbereitung von Altholz zum Zwecke der Herstellung von Holzwerkstoffen, die letztlich in Gebrauchsgegenstände eingebunden sind, z. B. Spanplatten in Möbelstücken. Deshalb werden für die aus Altholz erzeugten Holzhackschnitzel und -späne verbindliche Schadstoffgrenzwerte festgelegt.

Bundestag und Bundesrat müssen der Verordnung noch zustimmen. Sie tritt voraussichtlich Anfang 2003 in Kraft. Mit der Altholzverordnung beschreitet die Bundesrepublik Neuland, da europäische Regelungen hierzu noch nicht existieren.

06.02.2002 | Pressemitteilung 024/02 | Bodenschutz
https://www.bmuv.de/PM1394
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