Bundesumweltministerium legt Erweiterungsverordnung zum Umweltauditgesetz vor

10.06.1997
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 23/97
Thema: Klimaschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Hirche: - Öko-Audit nicht auf gewerbliche Wirtschaft begrenzen - Mit Deregulierung Attraktivität des Öko-Audits steigern

Hirche: - Öko-Audit nicht auf gewerbliche Wirtschaft begrenzen - Mit Deregulierung Attraktivität des Öko-Audits steigern

"Das Öko-Audit ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes und bietet zugleich Vorteile für Unternehmen, die ein Umweltmanagementsystem einrichten. Aus umwelt- und wettbewerbspolitischer Sicht sollte es nicht nur in der gewerblichen Wirtschaft, sondern auch in nichtgewerblichen Unternehmen zur Anwendung kommen. Der vom Bundesumweltministerium vorgelegte Referentenentwurf einer Erweiterungsverordnung zum Umweltauditgesetz ist ein Angebot an Dienstleistungsunternehmen und öffentliche Verwaltungen. Diese Maßnahme wird auch Vorbildwirkung für die 1998 anstehende Novellierung der EG-Öko-Audit-Verordnung haben," erklärte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesumweltministerium, Walter Hirche, anläßlich der Tagung des Umweltgutachterausschusses (UGA) zum Thema "Öko-Audit und ISO 14001 - Chance oder Scheideweg?"

Mit dem vom Bundesumweltministerium vorgelegten Referentenentwurf einer "Erweiterungsverordnung" wird aufgezeigt, in welchem Umfang das marktwirtschaftlich orientierte Instrument des Öko-Audits auf bestimmte nichtgewerblich tätige Unternehmen und Verwaltungen erstreckt werden soll. Auf der Grundlage des Verordnungsentwurfes sind insbesondere die Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, des Einzelhandels, des Verkehrs, des Kreditgewerbes sowie Reisebüros, Post- und Fernmeldedienste, Krankenhäuser und kommunale Verwaltungen befugt, freiwillig an dem Umweltmanagementsystem nach der EG-Öko-Audit-Verordnung teilzunehmen.

Bislang können sich an dem System der EG-Verordnung nur gewerbliche Unternehmen, d.h. Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, der Energieerzeugung und der Abfallwirtschaft sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, beteiligen. Das auf der Grundlage der EG-Öko-Audit-Verordnung erlassene Umweltauditgesetz ermächtigt die Bundesregierung aber zu einer Einbeziehung nichtgewerblicher Unternehmensbereiche in das Umweltmanagementsystem.

Ein weiteres Ziel der Bundesregierung besteht darin, die Teilnahmebereitschaft am Öko-Audit insgesamt zu erhöhen. Hirche: "In Deutschland beteiligen sich bis heute schon über 700 Unternehmensstandorte freiwillig am Öko-Audit. Das ist europaweit Spitze. Gleichwohl müssen wir über Möglichkeiten nachdenken, wie die Attraktivität des Öko-Audits weiter gesteigert werden kann. Ich glaube, daß rechtliche Erleichterungen die Bereitschaft der Unternehmen zur Teilnahme am Umweltaudit steigern und damit indirekt zur Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes beitragen können. Deregulierungsüberlegungen gehen insbesondere dahin, bereits bestehende Berichtspflichten in Umweltgesetzen für Teilnehmer am Öko-Audit zu vereinfachen. Eingriffe in das materielle Umweltrecht sind nicht beabsichtigt. Die Diskussion über gesetzliche Erleichterungen für auditierte Standorte ist damit keine Diskussion über den Abbau, sondern über Verbesserungen des betrieblichen Umweltschutzes."

Mit den Mitteln des marktwirtschaftlich orientierten Instrumentes des Öko-Audits wird die Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften ebenso sichergestellt, wie sie mit Mitteln des Ordnungsrechts herbeigeführt werden kann. Wesentlich ist aber auch, daß die teilnehmenden Unternehmen eine kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes herbeiführen müssen, die das Ordnungsrecht nicht erzwingen kann.

10.06.1997 | Pressemitteilung 23/97 | Klimaschutz
https://www.bmuv.de/PM1378
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