Mit Bodenschutzgesetz Voraussetzungen für wirksamen Bodenschutz geschaffen

12.06.1997
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 25/97
Thema: Bodenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998

Der Deutsche Bundestag hat heute das Bundes-Bodenschutzgesetz beschlossen. Dem Beschluß lag ein Gesetzentwurf von Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel zugrunde, den die Bundesregierung ins Parlament eingebracht hatte. Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel erklärte dazu, daß das neue Gesetz eine Grundlage für einen effizienten Bodenschutz bilden werde. Denn das Gesetz zum Schutz des Bodens führe den vorbeugenden Bodenschutz und die Altlastensanierung in einem Gesetz zum Schutz des Mediums Boden zusammen. Neben dem Wasser und der Luft werde nun auch der Boden als drittes Umweltmedium unmittelbar durch ein Gesetz des Bundes geschützt, so die Ministerin.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Das Bodenschutzgesetz ist ein wichtiger Schritt hin zu einem nachhaltigen Bodenschutz. Nur wenn wir sicherstellen, daß die Nutzung des Bodens künftig umweltverträglich erfolgt und keine Schäden verursacht, kann der Boden als ökologische und ökonomische Grundlage unserer Zukunft wirksam geschützt werden. Der im Gesetzeszweck verankerte Begriff "Nachhaltigkeit" gewinnt durch die definierten Anforderungen an einen wirksamen Bodenschutz konkrete Gestalt. Durch die Definierung und Pflichten zum Schutz von Böden und zur Sanierung belasteter Standorte werden im Geiste von Rio konkrete Handlungsziele festgelegt."

Zweck des beschlossenen Gesetzes ist es, die Funktionen des Bodens nachhaltig in ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Funktion des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen wird ausdrücklich hervorgehoben. Hierzu sind Gefahrenabwehr- und Beseitigungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Vorsorge gegen künftige Belastungen des Bodens zu ergreifen.

Das Gesetz begründet Pflichten u.a. zur Vermeidung und Abwehr von Bodenbelastungen sowie zur Sanierung des Bodens. Diese Grundpflichten gewährleisten, daß der Boden nicht in seiner Leistungsfähigkeit überfordert wird. Dies gilt sowohl für stoffliche als auch für physikalische Einwirkungen. Insbesondere geht es um folgende Pflichten:

  • Jeder, der den Boden nutzt, hat sich so zu verhalten, daß durch ihn keine Gefahren für den Boden hervorgerufen werden.
  • Vorsorgepflichten stellen sicher, daß der Boden in seiner ökologischen Leistungsfähigkeit nicht überfordert wird.
  • Grundstückseigentümer und -besitzer müssen sicherstellen, daß von ihren Böden keine Gefahren ausgehen.
  • Sind bereits Schädigungen des Bodens eingetreten, besteht die Pflicht zur Bodensanierung.
  • Bodenverunreinigungen haben in der Regel auch Verunreinigungen des Gewässers zur Folge. Deshalb erstreckt sich die Pflicht zur Bodensanierung auch auf die Sanierung von Gewässerbelastungen. Hierdurch wird sichergestellt, daß für beides - die Sanierung des Bodens und die Sanierung des belasteten Gewässers - einheitliche Anforderungen gelten. Bislang stellten hier unterschiedliche Behörden unterschiedliche Anforderungen.

Eine Verfahrensbeschleunigung ist bei der Sanierung von Altlasten - alte Deponien und stillgelegte Industrieanlagen - vorgesehen: Behördliche Entscheidungen zur Altlastensanierung werden eine sog. "Konzentrationswirkung" entfalten. D.h., die Sanierungsentscheidung schließt andere behördliche Entscheidungen - z. B. des Wasser-, des Abfall- und des Immissionsschutzrechts - mit ein.

Im Gesetzentwurf werden ferner die Voraussetzungen für die Festlegung bundeseinheitlicher, verbindlicher Bodenwerte im Gefahrenabwehr- und Vorsorgebereich geschaffen. Der Gesetzentwurf enthält hierzu die notwendigen Verordnungsermächtigungen. Die fachlichen Inhalte einer Bodenschutz- und Altlastenverordnung sind unter Beteiligung von Experten der Länder erstellt worden.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Daß der Bund die Anforderungen an einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung insbesondere von Altlasten durch ein Gesetz und durch eine dieses Gesetz konkretisierende Verordnung vereinheitlicht, ist ein wichtiges Signal. Und zwar sowohl für die, die sanieren, als auch für die, die investieren. Klar definierte Grundpflichten sowie bundesweit einheitliche, verbindliche Anforderungen auch bei Bodenwerten im Gefahrenabwehr- und Vorsorgebereich, schaffen Rechtssicherheit. Dies gilt auch für die Sanierung von durch Bodenbelastungen verunreinigten Gewässern, auf die sich die Pflicht zur Bodensanierung miterstrecken wird."

Eine scharfe Absage erteilte die Bundesumweltministerin im Bundestag dem von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagenen und auch von der SPD aufgegriffenen Ansatz einer nutzungsunabhängigen Sanierung.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel:" Multifunktionale Anforderungen bei der Sanierung von Böden sind überzogen und unverhältnismäßig. Wir können nicht jede Fläche in den natürlichen Bodenzustand zurückversetzen, ohne uns anzuschauen, was dort passiert oder geplant ist! Für mich macht es einen ganz erheblichen Unterschied, ob auf der zu sanierenden Altlastenfläche demnächst Kinder spielen sollen oder ob auf dieser Fläche eine Fabrik gebaut werden soll. Wir müssen uns die Flächennutzung vor Augen halten, bevor wir Millionen sprichwörtlich in den Sand setzen. Ich fordere die Opposition auf: Kommen Sie auf den Boden zurück!". Ebenso deutlich wies die Bundesumweltministerin die Forderung der Opposition zurück, ausschließlich die natürlichen Bodenfunktionen schützen.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Dies hat nichts mit der Realität in unserem dichtbesiedelten Industrieland zu tun. Wer so tut, als hätte der Boden nicht auch in die Abwägung einzubeziehende Nutzungsfunktionen, hegt allenfalls ökologische Wunschträume".

Die Bundesregierung hat neben dem Bodenschutzgesetz Regelungen zur Verbesserung des Bodenschutzes auch in der Gesetzesnovelle zum Bundesnaturschutzgesetz vorgesehen; bei der Landschaftsplanung sind Bodenschutzbelange künftig besonders zu beachten. Ferner hat der Deutsche Bundestag Ende Mai ein Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und der Neuregelung des Rechts der Raumordnung beschlossen. Im Gesetz sind aus Verfahrensgründen auch bodenschützende Regelungen, die früher im Referentenentwurf des Bundes-Bodenschutzgesetzes standen, ins Baurecht übernommen worden. Künftig wird u.a. im Rahmen der Raumordnung zu beachten sein, daß bei brachliegenden Flächen die Leistungsfähigkeit des Bodens erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird. Nach Inkrafttreten der Änderung des Baugesetzbuches werden u.a. Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sein. Das herkömmliche Abbruchgebot ist durch ein "Rückbau- und Entsiegelungsgebot" ersetzt worden. Mit Hilfe dieses Gebotes wird die Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll, gesteuert. Wichtig ist auch, daß die Festsetzungsmöglichkeiten beim Bebauungsplan unter dem Aspekt des Bodenschutzes verbessert wurden.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Das neue Bundes-Bodenschutzgesetz stellt in seiner Gesamtheit sicher, daß der Schutz des Bodens künftig nach bundeseinheitlichen Vorgaben sachgerecht und zugleich berechenbar erfolgt. Der heutige Gesetzesbeschluß ist die Voraussetzung für ein effektives Instrumentarium zur Bewältigung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten in Deutschland."

12.06.1997 | Pressemitteilung 25/97 | Bodenschutz
https://www.bmuv.de/PM1366
  • Fotogalerie Videogalerie

    Mediathek

    Das Ministerium in Bildern

  • Fotogalerie Videogalerie Interviews

    Online-Tagebuch

    Aus der täglichen Arbeit des Ministeriums

  • Newsletter

    Newsletter

    Meldungen per E-Mail empfangen

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.