Bioabfallverordnung beschlossen

06.11.1997
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 105/97 S
Thema: Kreislaufwirtschaft
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Strenge Vorgaben für die Verwertung von Bioabfällen und Komposten

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Das Kabinett hat heute die Bioabfall- und Kompostverordnung verabschiedet. Die getrennte Erfassung von Bioabfällen hat sich mittlerweile zu einem wichtigen Bereich der Kreislaufwirtschaft entwickelt. Bei Bioabfällen geht es um Stoffe, die im Zusammenhang mit der menschlichen Ernährung als Küchenabfälle oder Abfälle aus der Lebensmittelverarbeitung anfallen; zu Bioabfällen zählen auch Grünschnitt und Gartenabfälle. Gegenwärtig werden 5 - 6 Millionen Tonnen Bioabfälle in etwa 500 Kompostierungsanlagen mit rund 4000 Beschäftigten zu hochwertigem Qualitätskompost verarbeitet. Bundesweit wird das gesamte Potential an Bioabfällen auf 10 - 12 Millionen Tonnen geschätzt. Entsprechend dem hohen Stellenwert der Kompostierung enthält die Bioabfallverordnung Vorgaben für die hygienische Beschaffenheit und Schadstoffentfrachtung der Komposte. Hierdurch wird zugleich Forderungen der landwirtschaftlichen Seite Rechnung getragen. Der Verordnungsentwurf wird nunmehr dem Bundesrat zur Beratung zugeleitet.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Die konsequente Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedeutet, daß der Verwertung von Abfällen Vorrang vor der Beseitigung eingeräumt wird. Der heute vom Kabinett gebilligte Verordnungsentwurf verfolgt genau dieses Ziel. Ich erwarte, daß die hierin geregelten Anforderungen an die Qualität des Bioabfalls seine Akzeptanz deutlich steigern wird."

Die wichtigsten Eckpunkte des Verordnungsentwurfes sind:

  • Den Bestimmungen der Verordnung unterliegen unter dem Sammelbegriff "Bioabfall" grundsätzlich alle behandelten oder unbehandelten biologisch abbaubaren Abfälle, die auf landwirtschaftliche oder gartenbauliche Flächen aufgebracht werden. Dazu zählen insbesondere Bioabfallkomposte.
  • Die Aufbringungshöchstmenge liegt in Abhängigkeit von den eingehaltenen Qualitätskriterien bei 20 bzw. 30 Tonnen je Hektar in drei Jahren.
  • Von der Verordnung wird grundsätzlich die "Eigenverwertung", d.h. die Verwertung selbsterzeugter Bioabfälle auf betriebseigenen Flächen sowie die durch private Haushalte oder Kleingärtner (Schrebergärtner) durchgeführte Eigenkompostierung, ausgenommen.
  • Die Verordnung wird umfassende Vorgaben zur Seuchen- und Phytohygiene enthalten, die bei der Abgabe oder Aufbringung der Bioabfälle einzuhalten sind. Um diese Anforderungen erfüllen zu können, müssen Bioabfälle grundsätzlich vor einer Verwertung in einer Kompostierungs- oder Vergärungsanlage behandelt werden. Die im einzelnen einzuhaltenden Vorgaben sind in einem separaten Anhang zur Verordnung aufgelistet. Hierdurch wird sichergestellt, daß u.a. keine Erreger von Pflanzenkrankheiten weiterverbreitet werden.
  • Für den Bereich der Schwermetalle werden Schadstoffgrenzwerte festgelegt. Die höchstzulässigen Schwermetallgehalte orientieren sich dabei an strengen Vorgaben, wie sie z. B. bislang für die Vergabe des Umweltzeichens "Blauer Engel" gefordert wurden.
  • Schadstoffuntersuchungen müssen im Regelfall mindestens im vierteljährlichen Abstand erfolgen oder je 2000 Tonnen eingesetzter Bioabfälle durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann zudem Untersuchungen auf zusätzliche Schadstoffe vorschreiben, wenn Anhaltspunkte für erhöhte Schadstoffbelastungen vorliegen.
  • Durch spezifische Regelungen für Gemische wird verhindert, daß unzulässige Verdünnungen durchgeführt werden.
  • Die Aufbringung in Wasserschutzgebieten der Zonen I und II ist verboten; faktisch untersagen die Verordnungsbestimmungen auch die Aufbringung auf Forstflächen. Unzulässig ist im übrigen auch eine Verwertung von Materialien, die nicht in einem speziellen Anhang zur Verordnung erwähnt sind.
  • Werden auf Flächen sowohl Klärschlamm als auch Bioabfälle verwertet, dürfen nur die höchstzulässigen Schwermetallfrachten von einer der beiden Verordnungen (Klärschlamm- oder Bioabfallverordnung) ausgeschöpft werden.
  • Daneben wird es zukünftig zur Pflicht gemacht, daß der Anwender von Bioabfällen und Komposten umfassend über Herkunft und Eigenschaften der Materialien informiert wird.
06.11.1997 | Pressemitteilung 105/97 S | Kreislaufwirtschaft
https://www.bmuv.de/PM1318
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