Autoklimaanlagen dürfen nur noch bis 30. Juni 1998 mit dem FCKW R 12 befüllt werden

04.08.1997
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 66/97 S
Thema: Chemikaliensicherheit
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Aus Anlaß einer Vielzahl von Anfragen im Zusammenhang mit der Verwendung des vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffs (FCKW) R 12 in Autoklimaanlagen äußert sich das Bundesumweltministerium noch einmal zur Rechtslage.

Nach hiesiger Auffassung verbietet die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung (FCKW-VO) vom 6. Mai 1991 den unmittelbaren Umgang mit dem Kältemittel R 12 seit dem 01.01.1996 soweit entsprechende - weniger ozonschichtschädigende - Ersatzstoffe in Autoklimaanlagen eingesetzt werden können. In diesem Fall darf das vollhalogenierte FCKW R 12 weder nachgefüllt noch im Rahmen von Wartungsarbeiten damit umgegangen werden. Die bloße Benutzung einer Autoklimaanlage mit R 12 erfüllt tatbestandlich kein Verwendungsverbot im Sinne der FCKW-VO. Soweit Ersatzstoffe aus technischen Gründen noch nicht eingesetzt werden können, ist der unmittelbare Umgang mit R 12 nur noch bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 erlaubt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Voraussetzungen für einen Einsatz von Ersatzkältemitteln bundesweit erreicht sein. Diese Auslegung beruht auf §§ 1, 3, 10 Abs. 2 FCKW-VO in Verbindung mit der Bekanntmachung des Umweltbundesamtes vom 21. Dezember 1995 über Ersatzkältemittel für R 12-haltige Erzeugnisse nach der FCKW-VO. Es wird darauf hingewiesen, daß die Stellungnahme unverbindlich, vorbehaltlich einer etwaigen Entscheidung der Gerichte und unter Ablehnung jeder Haftung erfolgt.

04.08.1997 | Pressemitteilung 66/97 S | Chemikaliensicherheit
https://www.bmuv.de/PM1136
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