Das Bundeskabinett hat heute strengere Grenzwerte für den Schwefelgehalt von schwerem und leichtem Heizöl beschlossen. Danach darf bei schwerem Heizöl mit Wirkung vom 1. Januar 2003 der maximale Schwefelgehalt nur noch 1,00 Gewichtsprozent betragen, der Grenzwert für leichtes Heizöl wird ab 1. Januar 2008 auf 0.1 Gewichtsprozent halbiert. Mit dieser Regelung sollen die bei der Verbrennung von Kraft- und Brennstoffen entstehenden Schwefeldioxidemissionen nachhaltig verringert werden.
Die Verschärfung der Schwefelgrenzwerte ist in der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes geregelt. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehaltes bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe in nationales Recht umgesetzt, mit der EU-weit eine erhebliche Verminderung der Schwefeldioxidemissionen erreicht werden soll. So führt etwa die vorgesehene Halbierung des Grenzwertes für leichtes Heizöl in Deutschland zu einer Minderung der Schwefeldioxidemissionen, die in etwa dem Ausstoß von rund 5 Millionen mit Öl beheizten Einfamilienhäusern entspricht. Unter der Annahme, dass rund 34 Millionen Tonnen leichtes Heizöl in Deutschland pro Jahr verwendet werden, würde diese Absenkung des Schwefelgehalts zu einer Minderung der jährlichen Schwefeldioxid-Emissionen von etwa 34 Tausend Tonnen pro Jahr führen. Die Absenkung des Schwefelgehalts bei schwerem Heizöl ist für Deutschland zwar unter Emissionsgesichtspunkten von untergeordneter Bedeutung, da hier die Schwefeldioxid-Emissionen schon seit Jahren über die Anforderungen an Feuerungsanlagen begrenzt werden. Die EU-Harmonisierung ist aber unter binnenmarktpolitischen Gesichtspunkten sehr zu begrüßen, weil die Verbrennung von schwerem Heizöl in anderen EU-Mitgliedstaaten eine bedeutende Quelle für Schwefeldioxid-Emissionen aus flüssigen Brennstoffen darstellt. Auch wenn sich die Bundesregierung weniger lange Übergangszeiten gewünscht hätte, so hat sie dennoch den Gesamtkompromiss gerade unter dem Aspekt der EU-Harmonisierung einheitlicher Kraft- und Brennstoffqualitäten mitgetragen.
Das Bundeskabinett hat ferner für bestimmte weitere Wirtschaftsbranchen detaillierte Anforderungen für die Vermeidung und Verminderung von Abwassereinleitungen in Gewässer festgelegt. Die heute beschlossene Vierte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung enthält entsprechende Regelungen für die Zellstofferzeugung, die Verarbeitung von Kautschuk und Latex, die Herstellung und Verarbeitung von Gummi, die chemische und physikalische Abfallbehandlung sowie die Altölentsorgung.