Neues Zulassungsrecht bringt Fortschritte für ganzheitlichen Umweltschutz

25.10.2000
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 215/00
Thema: Naturschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
14. Wahlperiode: 27.10.1998 - 22.10.2002

Das Bundeskabinett hat heute einen von Bundesumweltminister Jürgen Trittin vorgelegten Gesetzentwurf gebilligt, mit dem die Umweltverträglichkeitsprüfung gestärkt, ein integriertes Konzept für die Zulassung von Industrieanlagen und Deponien eingeführt sowie der Zugang zu Umweltinformationen für alle Bürgerinnen und Bürger verbessert werden.

Ziel ist es insbesondere, den ganzheitlichen Umweltschutz bei der Zulassung von Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen der verschiedensten Art, seien es Kraftwerke oder Straßen, Abwasseranlagen oder Städtebauprojekte zu stärken. Konkret bedeutet dies: Bei der Zulassung wird nicht nur auf den Schutz der einzelnen Umweltmedien abgestellt, sondern die Belastung der Umwelt insgesamt in den Blick genommen. Getrennte Konzepte, die z. B. lediglich der isolierten Verminderung der Emissionen in Luft, Wasser oder Boden dienen, können nämlich dazu führen, dass die Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes verlagert wird, anstatt die Umwelt insgesamt zu entlasten und bestmöglich zu schützen. Auch abfall- und energierelevante Aspekte können so mit einbezogen werden.

Die Umsetzung der EU-Richtlinien über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sowie der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, kurz "IVU-Richtlinie", erfordert zahlreiche Änderungen im deutschen Recht.

I Umweltverträglichkeitsprüfung

Im UVP-Gesetz wird der Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfung erheblich ausgeweitet, nicht nur bei Verkehrsinfrastrukturvorhaben wie Eisenbahnen und Straßen, sondern vor allem werden deutlich mehr Industrieanlagen einbezogen. Gegenüber dem bisherigen Recht wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nunmehr auch etwa für integrierte Hüttenwerke, Schiffswerften, Kraftfahrzeugfabriken, Eisenbahnfabriken und Flugzeugfabriken ermöglicht. Darüber hinaus wird für eine Vielzahl von Rohrleitungsanlagen, für Hochspannungsfreileitungen sowie für verschiedene bauliche Vorhaben (z. B. Städtebauprojekte, Freizeitparks, Parkplätze und Industriezonen) erstmalig eine UVP-Pflicht vorgesehen.

Zusätzlich sind im UVP-Gesetz Neuregelungen über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen, insbesondere die Ausweitung der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung sowie die Einführung einer grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung.

II Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Der medienübergreifende, integrative Ansatz der IVU-Richtlinie wird sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und im Wasserhaushaltsgesetz verankert. Der Stand der Technik wird in diesen Gesetzen auf hohem Niveau vereinheitlicht. Die gesetzlichen Grundpflichten, die der Betreiber einer Industrieanlage erfüllen muss, werden zum Schutz der Umwelt z.T. erheblich verstärkt. So werden der Vorrang der Abfallvermeidung gesetzlich festgeschrieben und der Betreiber verpflichtet, Energie sparsam und effizient zu verwenden.

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Abfalldeponien werden die erforderlichen Ermächtigungen für eine neue Deponieverordnung im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz aufgenommen.

III Zugang zu Umweltinformationen/Öko-Audit-Privilegierung

Im Sinne eines effektiven Zugangs aller Bürgerinnen und Bürger zu Umweltinformationen sollen die Höhe der Gebühren für den Informationszugang an eine Höchstgrenze gebunden und die Gebührenrahmen abgesenkt werden. Statt wie bisher bei 10 000 DM wird die Höchstgrenze zukünftig bei 1 000 DM liegen. Mit diesem Ziel werden das Umweltinformationsgesetz und die Umweltinformationsgebührenverordnung geändert.

Schließlich soll mit dem Artikelgesetz der gesetzliche Rahmen für Überwachungserleichterungen zugunsten von Betrieben geschaffen werden, die freiwillig ein Umweltmanagementsystem nach der EG-Öko-Audit-Verordnung eingerichtet haben.

25.10.2000 | Pressemitteilung 215/00 | Naturschutz
https://www.bmuv.de/PM1037
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