Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken – Was sich für Verbraucher*innen ab dem 28. Mai verbessert

27.05.2022
Geööfneter Laptop auf einem Schreibtisch mit grüner Pflanze und Händen, die tippen
Am 28. Mai 2022 treten Neuerungen in Kraft, die Verbraucher*innen wirkungsvoller vor unlauteren Geschäftspraktiken schützen und ihnen Produktvergleiche erleichtern.

Am 28. Mai 2022 treten verschiedene Neuerungen in Kraft, die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoller vor unlauteren Geschäftspraktiken schützen und ihnen Produktvergleiche erleichtern: Die Transparenz über Rankings, Verbraucherbewertungen und personalisierte Preise auf Online-Marktplätzen wird gestärkt. Der Schutz vor unseriösen Haustürgeschäften und Betrugsmaschen auf sogenannten Kaffeefahrten wird erhöht. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten einen Schadensersatzanspruch, wenn sie durch unlautere geschäftliche Handlungen geschädigt werden. Durch vereinfachte Grundpreise und neue Vergleichsangaben können sie außerdem nun auch leichter Produktpreise und Rabatte vergleichen.

Bundesverbraucherschutzministerin Steffi Lemke:

"Die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern werden weiter gestärkt – online wie offline. Mit den neuen Regelungen schützen wir Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unseriösen Geschäftspraktiken und erleichtern ihnen Preis- und Produktvergleiche. Die Verbesserungen betreffen beispielsweise den stärkeren Schutz vor Fake-Bewertungen auf Online-Plattformen und vor unseriösen Verkaufsmaschen. Werden Verbraucherinnen und Verbraucher künftig durch unlautere geschäftliche Handlungen geschädigt, können sie Schadensersatz verlangen. Verbraucherinnen und Verbraucher können künftig auch einfacher Grundpreise von Produkten vergleichen und Rabatte besser einschätzen."

Die Neuerungen im Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, im Gesetz zur Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie sowie in der Preisangabenverordnung sind unter anderem:

  • Schutz vor Fake-Bewertungen auf Online-Marktplätzen: Ab dem 28. Mai 2022 sind Betreiber von digitalen Marktplätzen verpflichtet, vor Vertragsschluss über wesentliche Umstände aufzuklären, die die Kaufentscheidungen ihrer Kundinnen und Kunden beeinflussen können. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten demnach Informationen über Parameter für das Ranking, das ihnen auf eine Suchanfrage hin präsentiert wird, über wirtschaftliche Verflechtungen zwischen dem Betreiber des Online-Marktplatzes und dem jeweiligen Anbieter sowie über den Status des Anbieters. Außerdem müssen Unternehmen darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass Bewertungen von Waren oder Dienstleistungen von Personen kommen, die diese auch tatsächlich genutzt oder erworben haben. Die Irreführung über die Echtheit von Verbraucherverträgen wird als immer unzulässig eingestuft ("schwarze Liste").

Beispiele:

  • Wenn beispielsweise ein Kunde bei einem Online-Shop nach Schuhen sucht, muss der Online-Händler über die Kriterien für die Reihung der Schuhangebote informieren, so zum Beispiel darüber, wenn die Reihenfolge der Angebote sich nach der Höhe der Provisionen der Unternehmer richtet oder wenn ein Online-Händler regionale Angebote ganz oben listet.
  • Vergleichsportale müssen darüber informieren, welche Unternehmen in den Vergleich einbezogen sind. Dies erhöht Transparenz und Marktüberblick und Verbraucher können so erkennen, warum zum Beispiel bei einem Versicherungs-Vergleichsportal eine sonst von ihnen bevorzugte Versicherung nicht in der Vergleichsliste erscheint.
  • Wenn zum Beispiel ein Online-Marktplatz mit einer Tochterfirma ebenfalls als Anbieter auf dem Marktplatz auftritt, so muss der Online-Marktplatz die Verbraucher über die wirtschaftliche Verflechtung informieren.
  • Information über personalisierte Preisberechnungen: Wenn im Online-Handel der dem Kunden angebotene Preis mittels Algorithmen personalisiert und so spezifisch auf den Kunden zugeschnitten wurde, so ist der Kunde darauf hinzuweisen.
  • Schutz vor unseriösen Haustürgeschäften: Bei Haustürgeschäften dürfen Händler nicht mehr am selben Tag abkassieren, an dem der Vertrag unterzeichnet wurde. Ab 28. Mai 2022 gilt ein Sofortzahlungsverbot bei Beträgen über 50 Euro. Der Vertrag kann später im Übrigen widerrufen werden.
  • Schutz bei Kaffeefahrten: Anbieter von Kaffeefahrten müssen ab dem 28. Mai 2022 bereits in der Werbung für die Veranstaltung darüber informieren, wo die Veranstaltung stattfindet, wie Verbraucherinnen und Verbraucher den Veranstalter kontaktieren können und welche Waren angeboten werden. Verboten wird der Verkauf von Medizinprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln und Finanzprodukten. Die Bußgelder für Verstöße erhöhen sich. Damit werden vor allem Seniorinnen und Senioren besser geschützt.
  • Schadensersatzansprüche für Verbraucherinnen und Verbraucher: Verbraucherinnen und Verbraucher haben zukünftig einen Schadensersatzanspruch, wenn sie durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden. Denkbar ist ein solcher Anspruch, wenn zum Beispiel ein Unternehmen nicht darüber aufklärt, ob und wie es sicherstellt, dass Produktbewertungen echt sind und jemand aufgrund unechter Bewertungen eine Leistung erworben hat, die die angepriesenen Eigenschaften in keiner Weise erfüllt.
  • Leichtere Einordnung von Rabatten: Bei der Werbung mit Preisermäßigungen sind Händler ab dem 28. Mai 2022 verpflichtet, den niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Rabattaktion verlangt wurde. Damit sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor sogenannten Mondpreisen geschützt werden, wenn beispielsweise Händler den Produktpreis erst kurz vor der Rabattaktion hochsetzten, um anschließend einen Rabatt von zum Beispiel 30 Prozent anzupreisen. Diese Regelung gilt – auch aus Nachhaltigkeitsgründen – nicht für Produkte, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen und deswegen reduziert werden.
  • Leichtere Vergleichbarkeit von Grundpreisen: Um Verbraucherinnen und Verbrauchern Preisvergleiche zu erleichtern, sind ab dem 28. Mai 2022 Grundpreise nur noch in den Bezugsgrößen "pro Kilogramm" oder "pro Liter" anzugeben. Die bis dato erlaubten Bezugsgrößen "pro 100 Gramm" oder "pro 100 Milliliter" bei kleineren Füllmengen sind dann nicht mehr möglich; sie erschwerten Verbraucherinnen und Verbrauchern Preisvergleiche, wenn für identische Produkte unterschiedliche Bezugsgrößen verwendet wurden.
27.05.2022 | Pressemitteilung Nr. 060/22 | Verbraucherschutz
https://www.bmuv.de/PM10100
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