Verordnungen zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

24.11.2021
Blick auf ein Feld
Die geschäftsführende Bundesregierung hat sich auf Verordnungen zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) für die Jahre ab 2023 verständigt.

Stellungnahme des BMU

Die geschäftsführende Bundesregierung hat sich auf Verordnungen zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (EU) (GAP) für die Jahre ab 2023 verständigt. Nach der Behandlung durch das Bundeskabinett heute sollen die Verordnungen nun dem Bundesrat zur Beschlussfassung voraussichtlich am 17. Dezember 2021 vorgelegt werden. Die europäischen Regeln sehen vor, dass die Mitgliedstaaten bis Jahresende ihre Pläne zur Umsetzung der neuen GAP der EU-Kommission zur Prüfung vorlegen. Die wesentlichen Elemente der GAP-Umsetzung waren bereits im Sommer als Gesetze verabschiedet worden.
Die Verordnungen regeln unter anderem Anforderungen und Prämienhöhen für die neu eingeführten bundesweiten Öko-Regelungen, mit denen besondere Leistungen der Landwirtinnen und Landwirte gezielt gefördert werden (GAP-Direktzahlungen-Verordnung). Auch die allgemeinen Mindeststandards (Konditionalität), an die sich alle Bezieher flächenbezogener Zahlungen halten müssen, werden festgelegt (GAP-Konditionalitäten-Verordnung).
Aus Sicht des Bundesumweltministeriums (BMU) konnten in der Ressortabstimmung und zuletzt auch im Austausch mit den Parteien der sich bildenden neuen Koalition gegenüber den ursprünglichen Entwürfen deutliche Verbesserungen für Umwelt, Naturschutz und auch für die Landwirtinnen und Landwirte erreicht werden:

  • An Gewässern ist ein Pufferstreifen von drei Metern ohne Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einzuhalten, und zwar ohne die ursprünglich vorgesehene Ausnahme von einem Meter bei Einsatz von Exaktdüngerstreuern. Für den Gewässer- und Artenschutz ist das ein echter Fortschritt, denn noch nicht alle Bundesländer sehen solche Gewässerrandstreifen vor.
  • Für die Landwirtinnen und Landwirte, die durch die neuen Öko-Regelungen unter anderem für Brachen, vielfältige Fruchtfolge oder umweltschonende Bewirtschaftung von Wiesen und Weide gefördert werden, wird mehr Planungssicherheit über die Prämienhöhe geschaffen. Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit zur Absenkung der geplanten Prämienhöhen entfällt.
  • Die Prämienhöhe für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel beim Anbau zum Beispiel von Sommergetreide, Ackerbohnen und Mais wird auf 130 Euro je Hektar erhöht. Das erhöht die Attraktivität dieser Öko-Regelung.
  • Ein Fruchtwechsel wird für mehr Ackerflächen zum Mindeststandard, indem die Ausnahmen für Betriebe mit hohem Gras- beziehungsweise Grünlandanteil auf solche beschränkt werden, die weniger als 50 Hektar übriges Ackerland bewirtschaften. Das erhöht die positiven Wirkungen insbesondere für den Bodenschutz.
24.11.2021 | Meldung Naturschutz
https://www.bmuv.de/ME9904

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