Verstöße gegen die EU-Biozid-Verordnung sind nun bußgeldbewehrt
Ab sofort können Verstöße gegen die EU-Biozid-Verordnung in Deutschland mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro beziehungsweise in Fällen besonderer Gefährdung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Dies wird durch eine Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung ermöglicht. Die durch die Änderungsverordnung erfassten Verstöße betreffen z. B. das verbotswidrige Inverkehrbringen oder Verwenden von nicht zugelassenen Biozidprodukten oder die Missachtung von Kennzeichnungsvorgaben.
Die EU-Biozid-Verordnung - Verordnung (EU) Nr. 528/2012 - enthält europaweit geltende Vorschriften zu Biozidprodukten, die der chemischen und biologischen Bekämpfung von Schadorganismen dienen. Zu den Biozidprodukten gehören z. B. Holzschutzmittel, Desinfektionsmittel, Insektenbekämpfungsmittel oder auch Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren im nicht-landwirtschaftlichen Bereich. Die Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die EU-Regelungen müssen in den EU-Mitgliedstaaten national geregelt werden. Die Chemikalien-Sanktionsverordnung fasst die in Deutschland geltenden Straf- und Bußgeldvorschriften für EU-Verordnungen auf dem Gebiet des Chemikalienrechts zusammen.
Die Änderungsverordnung aktualisiert zudem Straf- und Bußgeldregelungen zu Verstößen gegen bereits vorher sanktionsbewehrtes Unionsrecht. Dies betrifft z. B. Zuwiderhandlungen gegen verbotswidrige Emissionen von fluorierten Treibhausgasen oder Verstöße gegen die erweiterten Verbotsregelungen der EU-Chemikalienverordnung REACH zu krebserzeugenden Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Kinderspielzeug, Bekleidung oder in Sport- und Haushaltsgeräten.