Neue Regelungen zu Restschuldversicherungen

02.01.2025
Geldschein, Münzen und ein Stift liegen auf Abrechnungsdokument
Am 01.01.2025 trat das Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft. Darin ist auch eine Neuregelung enthalten, wonach der Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrags erst eine Woche nach einem Darlehensvertragsschluss erfolgen darf.

Am 1. Januar 2025 trat das Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft. Darin ist auch eine Neuregelung enthalten, wonach der Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrags erst eine Woche nach einem Darlehensvertragsschluss erfolgen darf.

Bundesverbraucherschutzministerin Steffi Lemke: "Ab dem 1. Januar 2025 werden Verbraucherinnen und Verbraucher bei Darlehensverträgen besser vor für sie nachteiligen "Restschuldversicherungen" geschützt. Künftig gilt, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages zeitlich einer Restschuldversicherung entkoppelt sein muss. Zwischen den beiden Vertragsschlüssen muss dann mindestens eine Woche liegen. Diese Regelung ist im Zukunftsfinanzierungsgesetz enthalten, das am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Restschuldversicherungen sollen zum Beispiel bei Jobverlust, Krankheit oder Tod die Rückzahlung eines Darlehens absichern. Bislang wurden Restschuldversicherungen vom Darlehensgeber oft im Paket mit einem Darlehensvertrag verknüpft, ohne dass die Kundinnen und Kunden Gelegenheit hatten, das Angebot zu prüfen. Viele Kundinnen und Kunden wurden damit regelrecht überrumpelt und hatten den Eindruck, dass sie den Darlehensvertrag ohne Restschuldversicherung nicht bekommen hätten. Gleichzeitig war die versprochene Absicherung oft nicht nur teuer, sondern auch unzureichend. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen nun genügend Zeit, zu prüfen, ob der Abschluss einer Restschuldversicherung für sie sinnvoll ist. Sie können zudem auch Vergleichsangebote einholen und Alternativen prüfen, um Geld zu sparen."

Hintergrund:

Umfangreiche Marktuntersuchungen und Erhebungen haben in der Vergangenheit immer wieder erhebliche Missstände bei dem Vertrieb von Restschuldversicherungen aufgezeigt. So hatten viele Verbraucherinnen und Verbraucher den Eindruck, dass sie ohne Restschuldversicherung einen Darlehensvertrag nicht bekommen hätten oder höhere Darlehenszinsen hätten zahlen müssen. Die letzte Marktuntersuchung und das Mystery Shopping der BaFin (29. Dezember 2023) zeigten erneut Schwächen in der Beratung bezüglich des mündlichen Hinweises auf die Freiwilligkeit der Restschuldversicherung. Sechs Prozent der Testkäuferinnen und Testkäufer fühlten sich sogar zum Abschluss einer Restschuldversicherung gedrängt. Die Beraterinnen und Berater führten in diesen Fällen überwiegend aus, dass der Verbraucherdarlehensvertrag nur mit Abschluss einer Restschuldversicherung möglich sei.

Historie:

Das Problem ist bereits seit vielen Jahren bekannt, weshalb auch bereits gewisse Regelungen getroffen wurden, die aber das Problem bisher nicht gelöst haben. So gab es zum Beispiel eine Ergänzung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) mit Wirkung zum 23. Februar 2018. Dabei wurden in Paragraf 7a Absatz 5 und Paragraf 7d Satz 3 VVG Regelungen aufgenommen, die vorsehen, dass der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte Person eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut über das Widerrufsrecht zu informieren und hierzu ein zweites Mal das Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen ist. Dies hat zwar eine erneute Gelegenheit für die Betroffenen zur Überprüfung ermöglicht, ob die angebotene Absicherung in Anspruch genommen werden oder ob die Vertragserklärung mit Blick auf den Versicherungsvertrag widerrufen werden soll. Aber eine echte zeitliche Entkoppelung der Verträge war damit faktisch nicht gegeben.

Im Zukunftsfinanzierungsgesetz I 2023 wurde nun eine Neuregelung in Paragraf 7a Absatz 5 VVG getroffen, durch die  Restschuldversicherungen vom Kreditvertrag sachgerecht entkoppelt werden. Ab 1. Januar 2025 darf der Abschluss des Restschuldversicherungsvertrags zeitlich erst eine Woche nach dem Darlehensvertragsschluss erfolgen. Gleichzeitig wird untersagt, dass der Darlehensgeber den Abschluss des Allgemein-Darlehensvertrags vom Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig macht (Kopplungsgeschäft). Hierdurch werden Verbraucherinnen und Verbraucher nun endlich besser vor Abzocke durch für sie nachteilige Restschuldversicherungen geschützt.

02.01.2025 | Meldung Verbraucherschutz
https://www.bmuv.de/ME11263

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.