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Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) bildet seit 2005 die Basis für eine geordnete und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG). Die breit gefächerte Produktpalette der Elektro- und Elektronikgeräte unterliegt jedoch einem raschen technischen Wandel: In der inzwischen über siebzehnjährigen Entsorgungspraxis des ElektroG kam es zu vielen gerätespezifischen Veränderungen im Hinblick auf die technische und materielle Zusammensetzung der Elektro- und Elektronikgeräte. Zudem kamen neue Produkte wie Photovoltaikmodule, Flachbildschirme oder LED-Lampen auf den Markt und die Behandlungsverfahren wurden fortentwickelt.
Um vor diesem Hintergrund ein hochwertiges Recycling aller EAG sicherzustellen, wurde auf Grundlage der Ermächtigungsgrundlage in Paragraph 24 Nummer 2 ElektroG die Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung) erlassen. In der Verordnung wurden die bestehenden Behandlungsanforderungen der Anlage 4 des ElektroG "Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Altgeräten" weiterentwickelt und die Ziele der Schadstoffentfrachtung und Ressourcenschonung durch weitergehende Regelungen ergänzt und konkretisiert.
Zudem wurden mit der Behandlungsverordnung erstmals Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen festgelegt, da diese erst im Jahr 2015 in den Anwendungsbereich des ElektroG aufgenommen wurden und insofern von den damaligen Anforderungen des ElektroG an die Behandlung noch nicht erfasst waren.