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Äußere Strahlenexposition – Richtlinie Teil 1 (PDF, 160 KB)
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Innere Strahlenexposition – Richtlinie Teil 2 (PDF, 297 KB)
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Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I Seite 1714) enthält in Umsetzung der EU-Richtlinie 96/29/EURATOM eine Reihe von Änderungen und Neuregelungen, die zur Senkung der Strahlenexposition beitragen. Die konkrete Ausgestaltung einzelner Anforderungen der Verordnung erfolgt dabei mit Hilfe von BMUB-Richtlinien. Inzwischen konnte die notwendige Überarbeitung weiterer BMUB-Richtlinien zum Vollzug der Strahlenschutzverordnung abgeschlossen werden: Seit dem 1. März 2004 wird die BMUB-Richtlinie zur Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenbelastung, seit dem 1. März 2007 wird die BMUB-Richtlinie zur Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenbelastung von den zuständigen Landesbehörden angewandt. Beide BMUB-Richtlinien wurden vom Bundesumweltministerium im Konsens mit den Ländern erarbeitet und stellen einen wichtigen Beitrag zu einem bundesweit einheitlichen und hohen Standard zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung dar.
Die Strahlenschutzverordnung legt zum Schutz vor der schädlichen Wirkung durch ionisierende Strahlung Dosisgrenzwerte für Personen fest, die sicherstellen, dass niemand in seiner Gesundheit beeinträchtigt wird. Hierfür ist die genaue Ermittlung der individuellen Strahlenbelastung unbedingt erforderlich. Strahlenbelastungen können zum einen von außen auf den Körper wirken, wie Röntgenstrahlung oder die Strahlung von radioaktiven Stoffen am Arbeitsplatz oder der Umgebung (äußere Strahlenbelastung) und zum anderen durch radioaktive Stoffe, die zum Beispiel mit der Atemluft in den Körper gelangt sind (innere Strahlenbelastung). Die äußere Strahlenbelastung kann mit Dosimetern, die am Körper getragen werden, gemessen werden, oder aufgrund der Aufenthaltszeit und der Höhe und Art des Strahlenfeldes ermittelt werden. Je nach Strahlenart existieren hierzu verschiedene Dosimetertypen.
Richtlinie Teil 1
Die BMUB-Richtlinie legt fest, wie die äußere Strahlenbelastungen für Beschäftigte zum Beispiel in kerntechnischen Anlagen oder Kliniken oder für Personen, die bei der medizinischen Behandlung von Mensch oder Tier helfen, zu ermitteln ist. Für gebärfähige Frauen und Jugendliche, die beruflich oder in der Ausbildung mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen zu tun haben, werden neben einem sogenannten amtlichen Dosimeter, dass monatlich ausgewertet wird, ein weiteres, direkt ablesbares Dosimeter gefordert.
Die "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen – Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition (Paragrafen 40, 41, 42 StrlSchV; Paragraf 35 RöV) wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht (GMBl 2004, S. 410). Eine nichtamtliche Internetfassung des BMUB steht zum Download bereit.
Richtlinie Teil 2
Die BMUB-Richtlinie legt fest, wie die innere Strahlenbelastungen durch in den Körper aufgenommene radioaktive Stoffe für Beschäftigte zum Beispiel in kerntechnischen Anlagen zu ermitteln ist. Die BMUB-Richtlinie zur Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenbelastung ersetzt zu dem oben genannten Zeitpunkt die "Richtlinie für die Ermittlung der Körperdosis für innere Strahlenexposition gemäß Paragrafen 63, 63a der Strahlenschutzverordnung (Berechnungsgrundlage)" (BAnz. 1997 Nummer 122 a), die "Richtlinie über Anforderungen an Inkorporationsmessstellen vom 4. September 1996" (GMBl. 1996 S. 996) und die "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosis (Paragrafen 62, 63, 63a StrlSchV; Paragraf 35, 35a RöV)" ( GMBl. 1994 Seite 286).
Die "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen – Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) (Paragrafeb 40, 41 und 42 StrlSchV) ist im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht (GMBl 2007, Seite 623). Eine nichtamtliche Internetfassung des BMUB steht zum Download bereit.