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Paragraf 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) verpflichtet den Verordnungsgeber, für individuell zurechenbare Leistungen durch Gebührenverordnungen nach den Absätzen 3 oder 4 Gebühren vorzusehen. Paragraf 22 Absatz 4 Satz 1 BGebG ermächtigt die einzelnen Bundesministerien, für ihren Zuständigkeitsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Besondere Gebührenverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesumweltministerium Gebrauch gemacht und die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV) erlassen.
Mit dem Entwurf der 7. Änderungsverordnung sollen vor allem die Gebührentatbestände an die Kostenkalkulation der beliehenen Stiftung elektro-altgeräte-register (Stiftung ear) für das Jahr 2022 angepasst werden. Dabei verändern sich insbesondere die den Gebührentatbeständen jeweils zugrundeliegenden prognostizierten Fallzahlen und Gesamtkosten, die zu Veränderungen (überwiegend Senkungen) der jeweiligen Gebührenhöhen führen.
Zudem sollen die Gebührentatbestände im Hinblick auf die neuen Aufgaben nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes erweitert und teilweise neu gefasst sowie letztlich infolge einer sehr hohen Fallzahlenprognose die Regelungen der gebundenen Gebührenbefreiung aufgehoben werden.
Der Referentenentwurf wurde den beteiligten Kreisen zur Anhörung zugeleitet. Innerhalb der Bundesregierung ist er noch nicht mit den anderen Ressorts abgestimmt. Etwaige Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 27. Oktober 2021 an WRII3@bmu.bund.de gesendet werden.
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