Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm nach § 180 des Strahlenschutzgesetzes und § 149 der Strahlenschutzverordnung

AVV Aufsichtsprogramm

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Gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG ist im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht bei geplanten Expositionssituationen von den zuständigen Behörden ein Programm für aufsichtliche Prüfungen einzurichten, das dem möglichen Ausmaß und der Art der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken Rechnung trägt. Mit § 149 in Verbindung mit Anlage 16 StrlSchV werden Kriterien zur Beurteilung des Ausmaßes und der Art des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos sowie Zeitabstände zwischen Vor-Ort-Prüfungen durch die zuständigen Behörden festgelegt.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm schafft die Grundlage für die Erstellung risikoorientierter Aufsichtsprogramme gemäß § 180 StrlSchG und § 149 in Verbindung mit Anlage 16 StrlSchV, indem Tätigkeiten nach StrlSchG risikoorientierten Kategorien zugeordnet werden, welche in einem gestuften Ansatz die Häufigkeit von Vor-Ort-Prüfungen bestimmen. In Bezug auf die Erstellung der landesspezifischen Aufsichtsprogramme dient die AVV als Ergänzung der oben genannten Regelungen in StrlSchG und StrlSchV der Vereinheitlichung der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht und trägt so auch zur Gleichbehandlung der nach Strahlenschutzrecht Verpflichteten bei.

Die Ressortabstimmung wurde eingeleitet am 27. Juli 2021. Die Länderbeteiligung wurde eingeleitet am 30. Juli 2021. Die AVV Aufsichtsprogramm wurde am 30. Juli 2021 der EU Kommission notifiziert. Da diese AVV ausschließlich die Erstellung der Aufsichtsprogramme seitens der zuständigen Behörden behandelt, wurde von einer Beteiligung betroffener Kreise abgesehen.

Drei Länder haben der Veröffentlichung ihrer Stellungnahme jeweils widersprochen.

Aktualisierungsdatum: 24.09.2021

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/GE962

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