Referentenentwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung

abgeschlossene Vorhaben

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Der Verordnungsentwurf enthält eine Ergänzung von Paragraf 155 der Strahlenschutzverordnung. Dabei wird der Umstand zu Nutze gemacht, dass bei den nach Paragraf 127 Absatz 1 und Paragraf 128 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes vorgeschriebenen Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft eine vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannte Stelle zu beteiligen ist. Neben den Messwerten erhält diese anerkannte Stelle zur Auswertung der Messergebnisse weitere Rahmendaten zu dem Arbeitsplatz von den für den Arbeitsplatz Verantwortlichen und somit wichtige Informationen, die zu dem benötigten Erkenntnisgewinn für den Umgang mit dem Risiko der Exposition durch Radon in Gebäuden beitragen können. Der Entwurf sieht daher Regelungen vor, die eine Weitergabe der Informationen durch die anerkannte Stelle an das Bundesamt für Strahlenschutz zu wissenschaftlichen Zwecken ermöglichen und somit zu einer weiteren Verbesserung des Strahlenschutzes beitragen.

Aktualisierungsdatum: 04.06.2021
https://www.bmuv.de/GE956

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