Verordnung zur Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts – Friständerung zur Milderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus

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Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) sieht für das Inkrafttreten bestimmter Regelungen der in Artikel 4 der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts enthaltenen Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) den 31. Dezember 2021 vor. Bei diesen Regelungen handelt es sich um Anforderungen an erforderliche fachliche Kenntnisse der Personen, die Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen einsetzen.

Infolge der zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) getroffenen Schutzmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Kontaktbeschränkungen, konnten Schulungen zum Erwerb der Fachkunde jedenfalls nicht in dem benötigten Umfang durchgeführt werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es bis zum Jahresende 2021 noch möglich ist, solche Schulungen in dem benötigten Umfang durchzuführen. Aufgrund der finanziellen Belastung durch pandemiebedingte Einnahmeausfälle und der für die benötigten Schulungen anfallenden nicht unerheblichen Kosten, besteht außerdem gerade bei kleinen Kosmetikstudios und bei selbständigen Kosmetiker*innen die Gefahr einer übermäßigen Belastung und einer nicht mehr zu bewältigenden Herausforderung.

Zur Milderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2  soll das Inkrafttreten der in Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts genannten Regelungen durch Rechtsverordnung, vom 31. Dezember 2021 um ein Jahr auf den 31. Dezember 2022 verschoben werden.

Aktualisierungsdatum: 04.06.2021

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