Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Entwürfe laufende Vorhaben | 1.VOÄnd1.BImSchV

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Drei Absender haben eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.

Drei Absender haben eine Stellungnahme übermittelt, die nicht als veröffentlichungsfähiges oder barrierefrei zu formatierendes Dokument vorliegt.

Durch die vorgesehene Änderung der 1. BImSchV sollen die Anforderungen an die Ableitbedingungen für neu zu errichtende Festbrennstofffeuerungen an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst werden. Der Schornstein soll künftig so ausgeführt werden, dass die Austrittsöffnung außerhalb der sogenannten Rezirkulationszone endet und damit der Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung gewährleistet und so die Belastung der Nachbarschaft reduziert wird.

Für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem Inkrafttreten der geänderten Verordnung errichtet und in Betrieb genommen wurden, sollen die derzeit geltenden Vorschriften für die Ableitbedingungen fortgeschrieben werden. Im Zuge der Vorbereitung dieses Rechtssetzungsverfahrens hat sich gezeigt, dass Regelungen zur Verbesserung der Ableitbedingungen von Abgasen von Bestandsanlagen weitergehender Erörterung sowie gegebenenfalls der Identifizierung und Charakterisierung technischer Ersatzmaßnahmen bedürfen.

Im Fokus der vorliegenden "kleinen" Novelle der 1. BImSchV steht die zeitnahe Verhinderung des Zubaus neuer Festbrennstofffeuerungen mit unzureichenden Ableitbedingungen. Der Austausch eines Ofens oder Kessels durch ein neues Gerät ist eine wesentliche Änderung und somit von dem eingangs genannten Neuregelungsorschlag für Neuerrichtungen nicht betroffen.

Der Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und beschlossen. Etwaige Stellungnahmen konntenen im Rahmen der Anhörung bis zum 12. Februar 2021 in elektronischer Form unter dem Betreff "Anhörung der beteiligten Kreise zur 1.VOÄnd1.BImSchV", Geschäftszeichen: AG IG I 2 - 5021/001-2021.0002 an das Bundesumweltministerium gerichtet werden.

Ergänzende Information vom 10.02.2021

Erste Rückmeldungen zum Referentenentwurf haben ein Bedürfnis nach bestimmten Klarstellungen gezeigt. Hintergrund ist vor allem eine sogenannte LAI-Auslegungsfrage zur 1. BImSchV hinsichtlich der Unterscheidung der Begriffe "wesentliche Änderung" und "Neuerrichtung". Diese Bitte um Klarstellung wird im weiteren Rechtssetzungsverfahren aufgenommen.

Wie bereits zuvor dargestellt, soll die vorgeschlagene Neuregelung nur neu zu errichtende Anlagen erfassen. Für Anlagen, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits errichtet und in Betrieb genommen wurden, sollen die Vorgaben der derzeit geltenden 1. BImSchV ebenso fortgelten wie in dem Fall, dass ein existierender Kaminofen durch ein neues Gerät ausgetauscht wird. Auch der von der Bundesregierung geförderte Austausch einer Ölheizung durch eine Biomasseheizung wird als "wesentliche Änderung" nicht von der Neuregelung erfasst sein.

Aktueller Stand (14.07.2021)

Der Referentenentwurf wurde der Europäischen Kommission zur Notifizierung vorgelegt, wie es bei technischen Regeln vorgeschrieben ist. Die 3-monatige Stillhaltefrist ist ohne Einsprüche abgelaufen. Die Notifizierung erfolgte unter der Nummer 2021/208/D und kann unter nachstehendem Link eingesehen werden.

Link zur Europäischen Kommission 

Heute hat das Kabinett den Entwurf zur Änderung der 1. BImSchV beschlossen. In den finalen Entwurf sind die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen eingeflossen, soweit dies dem Zweck der Verordnung entsprach und inhaltlich sinnvoll war.

Für die Bundesratsbefassung wird der September avisiert.

Aktualisierungsdatum: 14.07.2021
https://www.bmuv.de/GE930

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