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Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch genehmigungs- oder anzeigebedürftige Tätigkeiten (AVV Tätigkeiten) dient der Konkretisierung der §§ 100 und 101 der Strahlenschutzverordnung. Sie enthält Vorgaben bezüglich zu treffender Annahmen und anzuwendende Berechnungsverfahren für die Ermittlung der zu erwartenden Exposition einer repräsentativen Person der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im Rahmen von Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren und für die Ermittlung der von einer repräsentativen Person durch bereits genehmigte oder angezeigte Tätigkeiten erhaltenen Exposition.