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Die Verordnung dient der Aktualisierung der Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses der Chemikalien-Kostenverordnung, insbesondere ihrer Anpassung an die am 1. September 2013 wirksam gewordene Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die sogenannte "Biozid-Verordnung".
Die Biozid-Verordnung enthält unmittelbar geltende unionsrechtliche Vorschriften zu Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von Biozidprodukten und löst die bisherigen, in Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) geschaffenen nationalen Regelungen zu Biozid-Produkten in Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes ab. Mit dem Gesetz zur Durchführung der Biozid-Verordnung vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) wurden die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine effektive Anwendung der Biozid-Verordnung in Deutschland geschaffen.
Kern des Gesetzes ist die Neufassung des Abschnitts IIa des Chemikaliengesetzes, in den unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen bewährten Organisations- und Vollzugsstrukturen die zur Durchführung der neuen Biozid-Verordnung erforderlichen Vorschriften eingestellt wurden. Angesichts der durch die Neuregelung des Biozidrechts notwendig werdenden umfassenden Anpassungen wird das Gebührenverzeichnis der Chemikalien-Kostenverordnung insgesamt neugefasst.