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Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung
Röntgeneinrichtungen müssen vor Inbetriebnahme und dann alle fünf Jahre von einem behördlich bestimmten Sachverständigen auf Sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft werden. Bei genehmigungsbedürftigen Störstrahler kann die Behörde solche Prüfungen anordnen. Diese Richtlinie legt den Prüfumfang und die Prüftiefe fest. Sie enthält ebenfalls konkrete Prüfvorschriften und Erläuterungen zu deren Anwendung sowie zu häufig vorkommenden Gerätetypen speziell zugeschnittene Prüfberichtsmuster. Ebenfalls sind in der Richtlinie die bei den Prüfungen heranzuziehenden technischen Normen gelistet sowie Muster für die auszustellenden Bescheinigungen hinterlegt.
Ziel der Sachverständigen-Prüfrichtlinie ist es, den bundeseinheitlichen Vollzug des Strahlenschutzrechts im Hinblick auf die zum Schutz von Patienten und bei dem Betrieb eingesetztem Personal erforderlichen technischen Anforderungen an Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sicherzustellen. Die Richtlinie wendet sich daher in erster Linie an die für den Vollzug des Strahlenschutzrechts zuständigen Landesbehörden, die die Verwaltungsaufgaben im Auftrag des Bundes ausführen.
Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch das Rundschreiben vom 22. April 2024 und ist im Gemeinsamen Ministerialblatt 20/2024 auf Seite 403 veröffentlicht. Die vorgenommenen Änderungen sind eine Folge der Anpassung der §§ 114 Absatz 1 und 195 Absatz 2 StrlSchV in der 4. Änderungsverordnung zur Strahlenschutzverordnung.
Eine konsolidierte Fassung der Richtlinie ist unter obigem Link abrufbar.