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Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen haben im Rahmen des Deutsch-Polnischen Umweltrates am 10. Oktober 2018 die Vereinbarung über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen unterzeichnet.
Ziel dieser Vereinbarung, die die Deutsch-Polnische Vereinbarung aus 2006 ablösen wird, ist es zum einen, Anregungen aus der Praxis der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung in den Vertragstext aufzunehmen. Durch die stärkere Präzisierung und Anpassung einzelner Verfahrensvorschriften an die speziellen administrativen Strukturen und Bedürfnisse der Vertragspartner soll das Verfahren der grenzüberschreitenden Beteiligung weiter erleichtert und beschleunigt werden. Außerdem wurde die bilaterale Vereinbarung um Vorschriften zur grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung bestimmter Pläne und Programme ergänzt. Mit dem erweiterten Anwendungsbereich soll auch für Pläne und Programme mit möglichen erheblichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen eine klare, praxisnahe und transparente Regelungsgrundlage zur effektiveren Durchführung grenzüberschreitender Beteiligungsverfahren zwischen Deutschland und Polen geschaffen werden.
Damit die Vereinbarung in Kraft treten kann, muss ein Vertragsgesetz nach Art. 59 des Grundgesetzes verabschiedet werden. Der vorliegende Referentenentwurf des BMU enthält die dazu erforderlichen Regelungen.
Der Referentenentwurf des BMU ist von der Bundesregierung noch nicht beschlossen worden und innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt.
Die Frist zur Einsendung von Stellungnahmen endet am 8. Januar 2019.